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Entscheid

D-2290/2018

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

27. April 2018Deutsch13 min

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch ... Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. April 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. d AsylG), dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 26. September 2018 gültige permanent resident card für Kanada besitze, welche ihm die Einreise und den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Kanada erlaube, dass in Art. 31 Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG zwar das Vorhandensein eines Visums als Voraussetzung zur Anwendung der Bestimmung genannt werde, indessen eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis die Intention der Gesetzesbestimmung ebenso treffe, -- 5 of 10 -D-2290/2018 Seite 6 dass zudem das Ablaufdatum der permanent resident card nicht gleichzusetzen sei mit einem Ablauf des Status als permanent resident (vgl. https: //www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/new-immigrants/pr-card/understand-pr-status.html, konsultiert am 9. April 2018), dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status eines permanent resident in Kanada habe, an dieser Stelle nicht beantwortet werden müsse, da sich der Beschwerdeführer, sollte er seinen dortigen Status wegen eines zu langen Auslandaufenthaltes effektiv verloren haben, um erneute Erteilung eines solchen an die kanadischen Behörden wenden könne, dass ihm ausserdem offenstehe, nach Ankunft an einem kanadischen Flughafen ein Asylgesuch einzureichen, dass die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher in Kanada als ledige Person registriert sei, seine Ehefrau und seine Kinder einreisen lassen könne, im vorliegenden Verfahren nicht näherer Prüfung bedürfe, indessen nicht davon auszugehen sei, dass die kanadischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer 2013 als ledige Person ausgegeben habe, ablehnen würden, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kanada dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei und ferner über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge und die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, dass seine Aufenthaltserlaubnis, sollte sie denn tatsächlich noch gültig sein, ihm die Einreise nach Kanada nicht erlaube, dass die Aufenthaltsbewilligung alleine keine Garantie dafür sei, dass die Einreise nach Kanada tatsächlich erfolgen dürfe, dass das SEM, stütze es seinen Nichteintretensentscheid auf die permantent residence permit, wohl vielmehr Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (vorheriger Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) zur Anwendung gelange, diese Bestimmung indessen zusätzlich eine Rückübernahmezusage des Zielstaates voraussetze, wobei eine solche nicht vorliege, -- 6 of 10 -D-2290/2018 Seite 7 dass die Vorinstanz hierzu zu Recht festhält, das Visum sei nicht unabdingbare Voraussetzung, vielmehr gehe es um die Frage der möglichen Einreise, dass dem Beschwerdeführer die Vorweisung der noch gültigen permanent resident card die Einreise nach Kanada erlaubt (vgl. https:// www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new immigrants/prcard/understand-pr-status/html) und damit den gleichen Zweck erfüllt wie ein Visum, dass der Einwand, die permanent resident card sei möglicherweise nicht mehr gültig dabei nicht zu überzeugen vermag, zumal aufgrund des darauf vermerkten Datums der Gültigkeit bis zum 26. September 2018 vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist, dass dies auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt wird, der offenbar versucht hatte, diesen Aufenthaltstitel vor den schweizerischen Behörden zu verstecken (vgl. A11, S.14), dass die diesbezügliche Aussage, er habe die Karte nicht von sich aus den Behörden übergeben, weil er vergessen habe, dass er sie in seinem Schuh versteckt habe (A11, S. 12), offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass ein canadian permanent resident Status nur durch behördlichen Akt widerrufen werden kann (vgl. https:// www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new immigrants/pr-card/understand-pr-status/html, konsultiert am 24. April 2018), dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne mit diesem Aufenthaltstitel nach Kanada reisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kanada sowohl dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen beigetreten ist, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 7 of 10 -D-2290/2018 Seite 8 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (weiter)reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Familiennachzugs an die kanadischen Behörden zu wenden hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Kanada – aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Weiteren auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist, -- 8 of 10 -D-2290/2018 Seite 9 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-2290/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2290/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli Versand:

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