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Entscheid

D-2299/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

8. Mai 2014Deutsch17 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

120.

Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, weshalb besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, dass daher die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in wel-- 12 of 14 -D-2299/2014 Seite 13 chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass dies vorliegend nicht der Fall war, weshalb dem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2299/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2299/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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