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Entscheid

D-2314/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

16. Dezember 2011Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), -- 3 of 9 -D2314/2011 Seite 4 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsschein eingereicht habe, nichts zu ändern vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Identitätskarte im Original bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht hat, dass auch die weitere Erklärung, wonach die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reisepass und den übrigen Reiseumständen auf dessen mangelnde Kenntnis der englischen Sprache zurückzuführen seien, nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als teils auffallend unbestimmt, -- 4 of 9 -D2314/2011 Seite 5 teils widersprüchlich und damit als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach "beim Beschwerdeführer insbesondere Hinweise auf persönliche Reaktionen und Wahrnehmungen fehlen würden", sei haltlos, habe doch der Beschwerdeführer mehrmals im Verlauf der Anhörung geweint, daran nichts zu ändern vermag, dass nämlich das BFM in der angefochtenen Verfügung vielmehr darauf hinwies, die Schilderung der Misshandlungen selbst enthalte keine persönlichen Reaktionen und Wahrnehmungen, und nicht behauptete, der Beschwerdeführer habe während der Schilderung der Verfolgungsvorbringen keine Reaktionen und Wahrnehmungen gezeigt, dass sich aufgrund des Anhörungsprotokolls in der Tat der Eindruck von sehr einsilbigen und stereotypen Antworten ergibt, was nicht auf eine Schilderung von persönlichen Erlebnissen schliessen lässt, dass auch die weiteren Hinweise auf den "einfachen Hintergrund des Beschwerdeführers" und dessen psychische Belastung aufgrund der traumatischen Erlebnisse die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass somit der Schluss der Vorinstanz, aufgrund der fehlenden Realkennzeichen sei von konstruierten Asylgründen auszugehen, als zutreffend zu bestätigen ist, dass keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, -- 5 of 9 -D2314/2011 Seite 6 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsschein eingereicht habe, nichts zu ändern vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Identitätskarte im Original bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht hat, dass auch die weitere Erklärung, wonach die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reisepass und den übrigen Reiseumständen auf dessen mangelnde Kenntnis der englischen Sprache zurückzuführen seien, nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als teils auffallend unbestimmt, -- 4 of 9 -D2314/2011 Seite 5 teils widersprüchlich und damit als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach "beim Beschwerdeführer insbesondere Hinweise auf persönliche Reaktionen und Wahrnehmungen fehlen würden", sei haltlos, habe doch der Beschwerdeführer mehrmals im Verlauf der Anhörung geweint, daran nichts zu ändern vermag, dass nämlich das BFM in der angefochtenen Verfügung vielmehr darauf hinwies, die Schilderung der Misshandlungen selbst enthalte keine persönlichen Reaktionen und Wahrnehmungen, und nicht behauptete, der Beschwerdeführer habe während der Schilderung der Verfolgungsvorbringen keine Reaktionen und Wahrnehmungen gezeigt, dass sich aufgrund des Anhörungsprotokolls in der Tat der Eindruck von sehr einsilbigen und stereotypen Antworten ergibt, was nicht auf eine Schilderung von persönlichen Erlebnissen schliessen lässt, dass auch die weiteren Hinweise auf den "einfachen Hintergrund des Beschwerdeführers" und dessen psychische Belastung aufgrund der traumatischen Erlebnisse die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass somit der Schluss der Vorinstanz, aufgrund der fehlenden Realkennzeichen sei von konstruierten Asylgründen auszugehen, als zutreffend zu bestätigen ist, dass keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, -- 5 of 9 -D2314/2011 Seite 6 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 in E.________ damit im sogenannten "VanniGebiet" aufgehalten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in das VanniGebiet weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen eine -- 6 of 9 -D2314/2011 Seite 7 im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem JaffnaDistrikt stammt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation vorgesehenen Urteil den Wegweisungsvollzug nicht als grundsätzlich unzumutbar erachtet hat, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in F.______ (vgl. BFMProtokoll A4 S. 4) leben, weshalb der Beschwerdeführer dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass im Weiteren der nach eigenen Angaben gesunde und junge Beschwerdeführer über Schulbildung und berufliche Erfahrung als Fischer verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, womit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -D2314/2011 Seite 8 dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D2314/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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