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Entscheid

D-2323/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

2. Mai 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durchaus erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass vorliegend dennoch ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausser Betracht fallen muss, da – wie -- 7 of 12 -D-2323/2011 Seite 8 nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der Aktenlage – nämlich zufolge (offensichtlicher) Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen – seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig, dass die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse der Vorinstanz jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich – mithin bereits auf den ersten Blick – unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]), dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand hält, mithin in vorliegender Sache eine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben ist, da der geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Sicherheitsapparat flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann und da – entgegen den Erwägungen des BFM – die Vorbringen der Beschwerdeführenden keineswegs bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen sind, dass das BFM in seinen Erwägungen zwar das Vorliegen offensichtlicher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden behauptet, sich seine diesbezüglichen Verweise jedoch aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle im Resultat als nicht stichhaltig erweisen, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführenden – bei objektiver Betrachtung der Akten – in keine ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt haben, -- 8 of 12 -D-2323/2011 Seite 9 dass sie vielmehr – entgegen den Ausführungen des BFM – sowohl die zeitliche Abfolge der Ereignisse ab Januar 2011 als auch die Modalitäten der Ausreise aus Syrien grundsätzlich übereinstimmend geschildert haben, mithin eine der wenigen Unsicherheit offenkundig darin besteht, dass der Beschwerdeführerin das Überschreiten der grünen Grenze zur Türkei nicht ganz exakt respektive bis ins letzte Detail bewusst geworden war, dass entgegen dem BFM auch keine massgeblichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu erkennen sind, soweit es die Frage nach den Umständen der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer betrifft, war doch der Beschwerdeführer bei diesen Ereignissen seinen Angaben zufolge persönlich nicht zugegen und hat er doch diesbezüglich im Rahmen der Anhörung wiederholt und mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass er aus diesem Grund über diesen Punkt nur vom Hörensagen (mittelbar über seinen Vater) berichten kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar in bloss eher einfacher Weise über seine angebliche Verbindung zu einer politisch interessierten Gruppierung mit intellektuellem Anstrich berichtet hat, seine diesbezüglichen Schilderungen vor dem Hintergrund der in Syrien nur begrenzt bestehenden Möglichkeiten zum politischen Diskurs, aber auch vor dem Hintergrund der gerade im Jahre 2005 aufkeimenden Hoffnungen auf eine Öffnung des Systems (welche sich später wieder zerschlugen, welche aber durchaus in verschiedenen Kreisen genutzt wurden), nicht als unplausibel erscheinen, dass im Weiteren beispielsweise seine Schilderungen zu den angeblich nach der Verhaftung von F._______ weitgehend unklaren Verhältnissen – das Verschwinden oder aber das bloss Abtauchen von weiteren Personen – vor dem Hintergrund des syrischen Repressionsapparates als durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass schliesslich seine Schilderungen zu seinem persönlichen Verhalten ab Januar 2011, wonach er zunächst nicht habe abtauchen wollen, sonder er sich erst um Abklärungen über einen Anwalt bemüht habe, in der vorliegenden Form durchaus einen valablen Hinweis auf eine konkrete persönliche Betroffenheit darstellen können, dass gleiches auch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin gesagt werden kann, soweit diese vorgebracht hat, ihr seien die ersten -- 9 of 12 -D-2323/2011 Seite 10 Vorsprachen von Angehörigen des Sicherheitsdienstes tatsächlich gar nicht recht bewusst gewesen, sondern erst aufgrund der Hinweise ihrer Nachbarn bewusst geworden, dass sich nach vorstehenden Erwägungen die Schilderungen der Beschwerdeführenden keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich – respektive als bereits auf den ersten Blick – unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer vertieften materiellen Auseinandersetzung mit den Gesuchsvorbringen bedarf respektive weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass im Übrigen Asylsuchenden praxisgemäss zu Widersprüchen zu Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners) vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden muss, was vorliegend ebenfalls unterlassen worden ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14), dass damit der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 aufzuheben und in der Folge die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Ausgang den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, -- 10 of 12 -D-2323/2011 Seite 11 dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2323/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2323/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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