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Entscheid

D-240/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Januar 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

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D240/2012 Seite 5 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz seit September 2010 in Belgien aufgehalten und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, -- 5 of 9 -D240/2012 Seite 6 dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die belgischen Behörden am 15. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, da sie dort nichts zu suchen habe, ihr Asylgesuch dort abgewiesen worden sei und sie dort nicht mehr unterstützt würde, unbehelflich ist, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Belgien zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche die Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt hat und nichts darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält, -- 6 of 9 -D240/2012 Seite 7 dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche gemäss dem eingereichten Arztbericht möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, auch in Belgien ohne weiteres gewährleistet ist und sie auch dort eine allenfalls angezeigte Traumabehandlung in Anspruch nehmen könnte, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien würde dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen, da sich der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, H. T. (vgl. N _______; erstinstanzlich hängiges, ordentliches Asylverfahren) in der Schweiz befinde, dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und H. T. bildeten keine Familieneinheit, dass die Beschwerdeführerin nämlich aussagte, H. T. stehe schon seit sieben Jahren nicht mehr zu ihr, sei nicht lange mit ihr zusammen gewesen und habe dann eine andere Frau geheiratet (vgl. A4 S. 8 und 9), dass eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 15 DublinIIVO demnach nicht angezeigt erscheint, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb -- 7 of 9 -D240/2012 Seite 8 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art

D240/2012 Seite 5 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz seit September 2010 in Belgien aufgehalten und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, -- 5 of 9 -D240/2012 Seite 6 dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die belgischen Behörden am 15. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, da sie dort nichts zu suchen habe, ihr Asylgesuch dort abgewiesen worden sei und sie dort nicht mehr unterstützt würde, unbehelflich ist, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Belgien zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche die Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt hat und nichts darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält, -- 6 of 9 -D240/2012 Seite 7 dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche gemäss dem eingereichten Arztbericht möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, auch in Belgien ohne weiteres gewährleistet ist und sie auch dort eine allenfalls angezeigte Traumabehandlung in Anspruch nehmen könnte, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien würde dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen, da sich der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, H. T. (vgl. N _______; erstinstanzlich hängiges, ordentliches Asylverfahren) in der Schweiz befinde, dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und H. T. bildeten keine Familieneinheit, dass die Beschwerdeführerin nämlich aussagte, H. T. stehe schon seit sieben Jahren nicht mehr zu ihr, sei nicht lange mit ihr zusammen gewesen und habe dann eine andere Frau geheiratet (vgl. A4 S. 8 und 9), dass eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 15 DublinIIVO demnach nicht angezeigt erscheint, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb -- 7 of 9 -D240/2012 Seite 8 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art

44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein Entscheid über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt, dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D240/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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