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Entscheid

D-2459/2009

Asyl und Wegweisung

26. Oktober 2011Deutsch20 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr und ihrem Kind in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 16. März 2009 im Wesentlichen ausführte, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren so weit verbessert, dass eine konkrete Gefährdung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern allein aufgrund ihrer Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden – ausgeschlossen sei, -- 11 of 16 -D2459/2009 Seite 12 dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf D._______ über mehrere Verwandte verfüge, wobei die Familie in relativ komfortablen Verhältnissen lebe, dass weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in der Schweiz und in Deutschland leben würden, sodass sie mit Blick auf die in Kosovo geltenden traditionellen Familienstrukturen auf deren finanzielle Unterstützung zählen könne, dass sie im Weiteren zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder, welche mit Verfügung vom 16. März 2009 ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden seien, nach Kosovo zurückkehren könne, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit einem unerwünschten Mann von ihren Eltern verstossen worden sei, nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen betreffend den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen entgegnete, sie sei aufgrund ihrer Ethnie im Visier der kosovarischen Nationalisten, dass Roma, welche der Unterstützung der Serben verdächtigt werden, unmenschliche Behandlung, Ermordung oder Vergewaltigung drohe, weshalb sie in Kosovo kein sicheres Leben führen könne, dass wegen des Hasses auf die RomaMinderheit im ganzen Land keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10), dass damit die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11), -- 12 of 16 -D2459/2009 Seite 13 dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 873/2009 vom 3. Mai 2011 E. 5.4, D6541/2009 vom 22. Februar 2011 E. 7.5), dass das BFM vorliegend eine solche Einzelfallabklärung veranlasst hat, deren Ergebnis darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin könne zusammen mit ihrem Kind in ihr Heimatdorf D._______ zu ihren Angehörigen zurückkehren und sei dort nicht relevant gefährdet, dass die Abklärungsberichte durch die Schweizer Botschaft in Pristina im Wesentlichen ergaben, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in D._______ wohnhaft seien, dass ihr Quartier hauptsächlich von Ashkali bewohnt werde, welche eine gute Beziehung zur dort ansässigen albanischen Bevölkerung pflegen würden, weshalb in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine besonderen Sicherheitsprobleme bestünden, dass die Familie in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebe und insbesondere über fünf Häuser in D._______ verfüge, dass die Kinder des dort wohnhaften Onkels zur Schule gehen würden und dort auch albanische Freunde hätten, während der Onkel selber einen Posten bei der Stadtverwaltung innehabe, dass gemäss dem Abklärungsbericht vom (…) telefonischer Kontakt zumindest zum in D._______ wohnhaften Onkel bestehe, dass sowohl das zweite Asylgesuch ihres Vaters I._______ und Familie (N _______) als auch das zweite Asylgesuch ihres Bruders H._______ und dessen Familie (N _______) abgewiesen wurden und die Anordnungen der Wegweisung mit den jeweiligen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 (D2504/2009), beziehungsweise vom 24. Januar 2008 (E 6889/2006) in Rechtskraft erwuchsen, weshalb davon auszugehen ist, auch die Kernfamilie der Beschwerdeführerin befinde sich mittlerweile wieder in Kosovo, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, von ihren Eltern verstossen worden zu sein, das Bundesamt dieses Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtete, -- 13 of 16 -D2459/2009 Seite 14 dass deshalb mit Blick auf die gehobene soziale Stellung der Familie im Heimatdorf – auch wenn sich ihr Vater und ihr Bruder H._______ nicht dort aufhalten würden – vom Vorhandensein eines insgesamt tragfähigen Netzes in D._______ auszugehen ist und die Beschwerdeführerin zudem über weitere Verwandte in E._______ verfügt, dass ferner weitere Verwandte in Deutschland und der Schweiz leben, welche die Beschwerdeführerin allenfalls finanziell unterstützen können, dass die Beschwerdeführerin angab, in Deutschland keinerlei Ausbildung genossen zu haben, was aber in Anbetracht der Tatsache, dass sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem zwölften Lebensjahr während ungefähr elf Jahren in Deutschland lebte (vgl. B12/22 S. 910), immerhin Zweifel aufwirft, dass sie während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz gemäss ihren Angaben in J._______ zur Schule ging und sie während ihres Aufenthalts im Rahmen des zweiten Asylgesuchs als Küchenmitarbeiterin gewisse Erfahrungen sammeln konnte, dass die Beschwerdeführerin zwar ein kleines Kind hat, selber jedoch jung und – soweit aktenkundig – gesund ist, dass sie daher trotz der nicht unproblematischen Verhältnisse in Kosovo vor allem mit Blick auf das solide Beziehungsnetz in ihrem Heimatdorf in der Lage sein dürfte, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass daher nicht davon auszugehen ist, sie und ihr Kind würden im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug somit zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder -- 14 of 16 -D2459/2009 Seite 15 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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D2459/2009 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D2459/2009 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Nina Hadorn Versand:

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