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Entscheid

D-2499/2025

Asyl und Wegweisung

14. Mai 2025Deutsch25 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.), dass darüber hinaus die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt hat (vgl. dpa-Meldung vom 1. März 2025, zitiert nach NZZ online, < https://www.nzz.ch/international/pkk-verkuendetwaffenstillstand-mit-der-tuerkei-ld.1873453 >, abgerufen am 01.05.2025), dass eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei demnach nicht anzunehmen ist, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi, Gaziantep, Hatay, Kahramanmara, Kilis, Malatya, Osmaniye und Anliurfa betroffen waren, dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus der Provinz Muş stammen, die nicht von den Erdbeben betroffen war, und abgesehen davon seit geraumer Zeit in Istanbul leben, weshalb keine Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen in Hinblick auf mögliche -- 15 of 18 -D-2499/2025 Seite 16 Vollzugshindernisse betreffend die Folgen des Erdbebens im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 vorzunehmen ist, dass weder wirtschaftliche, soziale noch gesundheitliche Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein gemeinsames Unternehmen zur Sockenherstellung führten (vgl. A54/15 F19 f.; SEM-eAkte […]-56/9 [nachfolgend A56/9] F14 f.), der Beschwerdeführer 1 zusätzlich ein Lebensmittelgeschäft betrieb (vgl. A54/15 F21 f.; A56/9 F19) und ihre wirtschaftliche Situation zwar mittelmässig gewesen sei, sie aber zurechtgekommen seien (vgl. A54/15 F24; A56/9 F19), dass angesichts ihrer Berufserfahrung und der hohen Summen, die die Beschwerdeführenden für ihre Ausreise zur Verfügung hatten, davon ausgegangen werden darf, dass eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich ist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem über ein breites familiäres Netz in der Türkei verfügen (vgl. A56/9 F20 und 23; A54/19 F26 und 29), von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführenden zumindest in der Anfangsphase in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt werden können, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 3 gesundheitliche Beschwerden geltend machten (vgl. A54/15 F6 und 37; SEM-eAkte […]-55/5 [nachfolgend A55/5] F3), und die Beschwerdeführerin 2 angab, sie habe, abgesehen von einer kleinen Operation am Bein, welche in der Schweiz vorgenommen wurde, keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A56/9 F31), dass nach dem Gesagten nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–6 den Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie den grössten Teil ihrer Leben in der Türkei verbracht haben, wo sie sozialisiert worden sind, und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von einem Jahr und zehn Monaten in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung auszugehen ist, -- 16 of 18 -D-2499/2025 Seite 17 dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2499/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

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