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Entscheid

D-2507/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

11. Mai 2011Deutsch17 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an dessen -- 6 of 12 -D-2507/2011 Seite 7 Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, womit Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus -- 7 of 12 -D-2507/2011 Seite 8 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Eigentümer von zwei Häusern ist, über Berufserfahrung als K._______ und L._______ sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein dürfte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Chance zum Aufbau einer eigenen Existenz aufgrund der Zerstörung seiner beiden Häuser nicht geeignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, insbesondere da die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass aus den als Beweismittel eingereichten Fotografien weder Ort noch Zeit abzuleiten sind und überdies nicht feststellbar ist, ob es sich bei den darauf abgebildeten Gebäuden um die Häuser des Beschwerdeführers handelt, -- 8 of 12 -D-2507/2011 Seite 9 dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749), dass bezüglich des am D._______ in G._______ geborenen Kindes, welches bei seiner ersten Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2004 erst M._______ Jahre, bei seiner zweiten Einreise am 11. September 2006 N._______ Jahre und bei seiner dritten Einreise am 23. Juni 2008 O._______ Jahre alt war, zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner Familie beziehungsweise seinem Vater in Serbien lebte, aufgrund seines Alters und der Gewährleistung des Beiseins seines Vaters und gleichzeitig engsten Bezugsperson für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden kann, dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde, dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, sein Sohn besuche die {…….} und habe sich dort gut eingelebt, nichts zu ändern vermag, insbesondere da sich für ein P._______ Kind, welchem die serbische Sprache und Kultur nicht nur durch seine Eltern, sondern auch im Alltagsleben in seinem Heimatland Serbien vermittelt wurden, keine besonderen Schwierigkeiten ergeben sollten, sich in das Schulsystem seines Heimatlandes integrieren zu können, -- 9 of 12 -D-2507/2011 Seite 10 dass es zudem am Beschwerdeführer liegt, die Voraussetzungen für einen Schulbesuch seines Sohnes in Serbien zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Eigentümer von zwei Häusern ist, über Berufserfahrung als K._______ und L._______ sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein dürfte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Chance zum Aufbau einer eigenen Existenz aufgrund der Zerstörung seiner beiden Häuser nicht geeignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, insbesondere da die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass aus den als Beweismittel eingereichten Fotografien weder Ort noch Zeit abzuleiten sind und überdies nicht feststellbar ist, ob es sich bei den darauf abgebildeten Gebäuden um die Häuser des Beschwerdeführers handelt, -- 8 of 12 -D-2507/2011 Seite 9 dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749), dass bezüglich des am D._______ in G._______ geborenen Kindes, welches bei seiner ersten Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2004 erst M._______ Jahre, bei seiner zweiten Einreise am 11. September 2006 N._______ Jahre und bei seiner dritten Einreise am 23. Juni 2008 O._______ Jahre alt war, zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner Familie beziehungsweise seinem Vater in Serbien lebte, aufgrund seines Alters und der Gewährleistung des Beiseins seines Vaters und gleichzeitig engsten Bezugsperson für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden kann, dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde, dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, sein Sohn besuche die {…….} und habe sich dort gut eingelebt, nichts zu ändern vermag, insbesondere da sich für ein P._______ Kind, welchem die serbische Sprache und Kultur nicht nur durch seine Eltern, sondern auch im Alltagsleben in seinem Heimatland Serbien vermittelt wurden, keine besonderen Schwierigkeiten ergeben sollten, sich in das Schulsystem seines Heimatlandes integrieren zu können, -- 9 of 12 -D-2507/2011 Seite 10 dass es zudem am Beschwerdeführer liegt, die Voraussetzungen für einen Schulbesuch seines Sohnes in Serbien zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2507/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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