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Entscheid

D-2509/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. April 2016Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

16.

bis zum 27. Dezember 2015), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass das Ersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. Oktober 2016 zu erfolgen hat, dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des ihn betreffenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort niemanden kenne und zudem davon ausgehe, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht gewährleistet sei und er aufgrund der Überforderung der italienischen Behörden ein menschenunwürdiges Dasein fristen müsste, -- 5 of 9 -D-2509/2016 Seite 6 dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, welche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, er sei durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, -- 6 of 9 -D-2509/2016 Seite 7 dass zudem die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, welcher an Bronchitis und Bluthochdruck leidet, in Italien durchaus gewährleistet ist, dass die Ausführungen in den in der Beschwerde erwähnten Berichten der SFH, von bordermonitoring.eu sowie von Bethke/Bender, welche im Übrigen nicht aktuell sind, sondern aus den Jahren 2010-2013 stammen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, -- 7 of 9 -D-2509/2016 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2509/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2509/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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