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Entscheid

D-2518/2025

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

21. Mai 2025Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:

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