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Entscheid

D-252/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. Februar 2013Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), -- 9 of 14 -D-252/2013 Seite 10 dass bis anhin trotz angeblichen Bestrebungen seitens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin keine gültig geschlossene Ehe zwischen den beiden vorliegt, dass sie sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Juli beziehungsweise August 2009, als er Italien verlassen hatte, um in C._______ nach der Leiche seines Bruders zu suchen, trafen, eine Beziehung anfingen und bis im März 2010 zusammenlebten, dass seine Partnerin hingegen aussagte, den Beschwerdeführer im Jahre 2008 in C._______ kennengelernt und Anfang des Jahres 2009 mit ihm eine Beziehung begonnen zu haben, dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, C._______ im März 2010 alleine verlassen und seine damals bereits schwangere Partnerin dort zurückgelassen zu haben, dass seine Partnerin indessen zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe sich bei ihrer Ausreise aus C._______ im Juni 2010 noch in C._______ aufgehalten, dass die jeweiligen Aussagen in genannten Punkten widersprüchlich ausgefallen sind und folglich Zweifel am Bestehen der Beziehung aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zwischen März beziehungsweise Juni 2010 und September 2012 getrennt lebten und erst wieder seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zusammenleben, dass sie nun zwar seit beinahe vier Monaten als Paar zusammenwohnen, indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung besteht, dass nach dem Gesagten – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung berufen kann, zumal weder J._______ noch seine Partnerin Familienange-- 10 of 14 -D-252/2013 Seite 11 hörige im Sinne dieser Bestimmung sind, und folglich die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Schweiz treffe die völkerrechtliche Verpflichtung, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK auszuüben, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass indessen bereits festgestellt wurde, der Beschwerdeführer und seine Partnerin erfüllten die Voraussetzung der tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht, weshalb Art. 8 EMRK mit einer Überstellung nach Italien nicht verletzt wird und der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hat, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum Kindeswohl an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, zumal die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend begründet wurde beziehungsweise nicht hinlänglich erwiesen ist, dass auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in casu nicht einschlägig ist, zumal keine humanitären Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt rechtfertigen würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Bestimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121), dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine vorübergehende Trennung der familiären Einheit sei sachlich unnötig und unangemessen, nicht zu überzeugen vermag, zumal noch keine familiäre Einheit im rechtlichen Sinne besteht, dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012 unbehelflich ist, da – im Gegensatz -- 11 of 14 -D-252/2013 Seite 12 zum vorliegenden Verfahren – in jenem die Vaterschaft des Beschwerdeführers feststand und mithin ein anderer Sachverhalt vorliegt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, -- 12 of 14 -D-252/2013 Seite 13 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und folglich die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-252/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-252/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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