Lexipedia

Entscheid

D-2525/2012

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

6. Juni 2012Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun... Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.3

S. 826 f.), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unplausibel, unsubstanziiert, detailarm, widersprüchlich und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziffer I) zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere seine Behauptung, er kenne deswegen nur eine Kontaktperson der Partei, da er von den Versammlungen und Sitzungen ausgeschlossen gewesen sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass zudem an der korrekten Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur wenig über die "Parti Azadi Kurdestan" zu berichten gewusst habe, seine diesbezüglich detaillierten Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, da davon auszugehen ist, dass er sich in der Zwischenzeit bezüglich der Partei über einschlägige Quellen informiert hat, -- 8 of 13 -D-2525/2012 Seite 9 dass auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Dokumente (Bestätigungsschreiben der "Kurdistan freedom parti, Central Committee" vom 29. Mai 2012, Mahnungsschein der Justizbehörde der islamischen Republik Iran vom 8. Mai 2012, Fotos) eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen vermögen, zumal sie lediglich in Kopie eingereicht wurden und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus dem Iran unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb der Beweiswert dieser Beweismittel nur als gering einzustufen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr -- 9 of 13 -D-2525/2012 Seite 10 Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______ wohnte, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Mutter, seine drei Brüder sowie mehrere weitere nahe Familienmitglieder leben, weshalb er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland ein soziales Netz vorfinden wird, dass er zudem über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen als (…) verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, -- 10 of 13 -D-2525/2012 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, -- 11 of 13 -D-2525/2012 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

D-2525/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2525/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

-- 13 of 13 --

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Lexipedia