Lexipedia

Entscheid

D-2550/2015

Asyl und Wegweisung

26. Mai 2015Deutsch8 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, (Dispositiv nächste Seite)

-- 6 of 7 --

D-2550/2015 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2550/2015 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 7 of 7 --