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Entscheid

D-2551/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

12. Mai 2011Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Asylverfahren in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert wird, dass die Anhörung Gewähr bieten soll, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S.

256.

f.),

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D-2551/2011 Seite 7 dass schliesslich die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung im EVZ die Gelegenheit hatte, zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen hat und in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. B1/9 S. 4 f.), dass er anlässlich der Anhörung seine Asylgründe ausführlich darlegen konnte (vgl. act. B6/8 S. 2 F10), und er noch zwei Mal gefragt wurde, ob er noch weitere Gründe hinzuzufügen habe (vgl. act. B1/9 S. 5 f. F32 und F33), dass damit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen wurden, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass es bei den Befragungen zu Missverständnissen gekommen wäre, oder sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine weiteren Sachverhaltsabklärungen anregte oder Einwände zum Protokoll anbrachte (vgl. act. B1/9 S. 8 Anhang), dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das BFM habe sich in der Verfügung gar nicht mit seinen Vorbringen befasst, und seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma zu wenig berücksichtigt, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt jedoch in genügendem Masse mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und insbesondere hinreichend -- 7 of 13 -D-2551/2011 Seite 8 begründete, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG als erfüllt erachtet und weshalb dem Vollzug der Wegweisung nach Serbien nichts im Wege stehe, dass demnach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat, es seiner Untersuchungs- oder Begründungspflicht nachgekommen ist, und keine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vorliegt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich vorwiegend wirtschaftliche Gründe vorbrachte, welche ihn zur Ausreise gezwungen hätten, -- 8 of 13 -D-2551/2011 Seite 9 dass insofern er in der Beschwerde geltend machte, er und sein Sohn seien mit dem Tod bedroht worden, weshalb er den Namens seines Sohnes habe ändern lassen, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren geltend machte und dieser vom BFM mit Verfügung vom 11. April 2006 als unglaubhaft beurteilt worden ist, dass es sich bei der geltend gemachte Mitnahme auf den Posten und dem Verlangen von Gebühren oder Steuern aufgrund seiner Tätigkeiten auf dem Markt um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt, welche nicht asylrelevant ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal auf die Unterdrückung von Roma in Serbien durch Dritte (vgl. act. B1/9 S. 5) oder durch die Behörden (vgl. act. B1/9 S. 6, B6/8 S. 4 F18 ff.) hingewiesen hat, jedoch keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar ihn betreffende Verfolgung ersichtlich zu machen vermag, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der -- 9 of 13 -D-2551/2011 Seite 10 strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht, dass der Beschwerdeführer erklärt, er werde sich bei einem negativen Beschwerdeentscheid das Leben nehmen und vor einen Zug springen, dass vor dem Hintergrund der der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegoder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), -- 10 of 13 -D-2551/2011 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich – falls notwendig – in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Serbien vorzubereiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien somit als zulässig darstellt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Beziehungsnetz und ein Haus verfügt (vgl.act. B6/8 S. 2), dass er auf dem Markt sowie als Tagelöhner mit seinem volljährigen Sohn gearbeitet hat (vgl.act. B6/8 S. 4), dass es sich bei den geltend gemachten Schlafstörungen und dem Bluthochdruck nicht um gesundheitliche Probleme handelt, welche auf eine medizinische Notlage hindeuten, zumal der Beschwerdeführer in Serbien die hierfür nötigen Tabletten bereits in der Vergangenheit beziehen konnte (vgl.act. B6/8 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder -- 11 of 13 -D-2551/2011 Seite 12 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2551/2011 Seite 7 dass schliesslich die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung im EVZ die Gelegenheit hatte, zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen hat und in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. B1/9 S. 4 f.), dass er anlässlich der Anhörung seine Asylgründe ausführlich darlegen konnte (vgl. act. B6/8 S. 2 F10), und er noch zwei Mal gefragt wurde, ob er noch weitere Gründe hinzuzufügen habe (vgl. act. B1/9 S. 5 f. F32 und F33), dass damit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen wurden, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass es bei den Befragungen zu Missverständnissen gekommen wäre, oder sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine weiteren Sachverhaltsabklärungen anregte oder Einwände zum Protokoll anbrachte (vgl. act. B1/9 S. 8 Anhang), dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das BFM habe sich in der Verfügung gar nicht mit seinen Vorbringen befasst, und seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma zu wenig berücksichtigt, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt jedoch in genügendem Masse mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und insbesondere hinreichend -- 7 of 13 -D-2551/2011 Seite 8 begründete, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG als erfüllt erachtet und weshalb dem Vollzug der Wegweisung nach Serbien nichts im Wege stehe, dass demnach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat, es seiner Untersuchungs- oder Begründungspflicht nachgekommen ist, und keine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vorliegt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich vorwiegend wirtschaftliche Gründe vorbrachte, welche ihn zur Ausreise gezwungen hätten, -- 8 of 13 -D-2551/2011 Seite 9 dass insofern er in der Beschwerde geltend machte, er und sein Sohn seien mit dem Tod bedroht worden, weshalb er den Namens seines Sohnes habe ändern lassen, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren geltend machte und dieser vom BFM mit Verfügung vom 11. April 2006 als unglaubhaft beurteilt worden ist, dass es sich bei der geltend gemachte Mitnahme auf den Posten und dem Verlangen von Gebühren oder Steuern aufgrund seiner Tätigkeiten auf dem Markt um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt, welche nicht asylrelevant ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal auf die Unterdrückung von Roma in Serbien durch Dritte (vgl. act. B1/9 S. 5) oder durch die Behörden (vgl. act. B1/9 S. 6, B6/8 S. 4 F18 ff.) hingewiesen hat, jedoch keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar ihn betreffende Verfolgung ersichtlich zu machen vermag, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der -- 9 of 13 -D-2551/2011 Seite 10 strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht, dass der Beschwerdeführer erklärt, er werde sich bei einem negativen Beschwerdeentscheid das Leben nehmen und vor einen Zug springen, dass vor dem Hintergrund der der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegoder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), -- 10 of 13 -D-2551/2011 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich – falls notwendig – in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Serbien vorzubereiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien somit als zulässig darstellt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Beziehungsnetz und ein Haus verfügt (vgl.act. B6/8 S. 2), dass er auf dem Markt sowie als Tagelöhner mit seinem volljährigen Sohn gearbeitet hat (vgl.act. B6/8 S. 4), dass es sich bei den geltend gemachten Schlafstörungen und dem Bluthochdruck nicht um gesundheitliche Probleme handelt, welche auf eine medizinische Notlage hindeuten, zumal der Beschwerdeführer in Serbien die hierfür nötigen Tabletten bereits in der Vergangenheit beziehen konnte (vgl.act. B6/8 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder -- 11 of 13 -D-2551/2011 Seite 12 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2551/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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