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Entscheid

D-2556/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

17. Mai 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

108.

Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

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D-2556/2011 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 5 of 9 -D-2556/2011 Seite 6 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 mit Abschreibungsbeschluss vom 2. November 2009 erledigte, da er seit Anfang Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei und er weder ein weiterbestehendes Interesse am Verfahren manifestiert habe noch ein solches zumindest nach den Umständen klar erkennbar sei, weshalb er offensichtlich auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichte, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 2. November 2009 weder explizit noch implizit die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers enthält (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), weshalb in Bezug auf das erste Asylverfahren nicht von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann, dass somit bezüglich des zweiten Asylgesuchs vom 5. Januar 2011 das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannte Tatbestandsmerkmal des erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung rechtfertigen würde, nicht vorliegt, dass das BFM daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 6 of 9 -D-2556/2011 Seite 7 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Verzicht einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde hinfällig geworden sind, dass auf den Antrag, es sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz mit den heimatlichen Behörden keinen Kontakt aufnahm, dass die Beschwerde somit – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S.

D-2556/2011 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 5 of 9 -D-2556/2011 Seite 6 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 mit Abschreibungsbeschluss vom 2. November 2009 erledigte, da er seit Anfang Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei und er weder ein weiterbestehendes Interesse am Verfahren manifestiert habe noch ein solches zumindest nach den Umständen klar erkennbar sei, weshalb er offensichtlich auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichte, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 2. November 2009 weder explizit noch implizit die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers enthält (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), weshalb in Bezug auf das erste Asylverfahren nicht von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann, dass somit bezüglich des zweiten Asylgesuchs vom 5. Januar 2011 das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannte Tatbestandsmerkmal des erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung rechtfertigen würde, nicht vorliegt, dass das BFM daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 6 of 9 -D-2556/2011 Seite 7 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Verzicht einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde hinfällig geworden sind, dass auf den Antrag, es sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz mit den heimatlichen Behörden keinen Kontakt aufnahm, dass die Beschwerde somit – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S.

51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.

65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,

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D-2556/2011 Seite 8 dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art.

64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2556/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfügung des BFM vom 26. April 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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