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Entscheid

D-2572/2012

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

24. Januar 2013Deutsch18 min

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw... Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. April 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 legitimiert sind,

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D-2572/2012 Seite 7 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM nicht gehalten ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht substanziiert und mithin -- 7 of 11 -D-2572/2012 Seite 8 nicht genügend begründet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Hindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine entscheidrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren eingetreten ist, dass vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sodann die eingereichten Arztberichte bezüglich des gesundheitlichen Zustands von {…….} nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermögen, zumal deren Gesundheitszustand, wie vorgängig erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht eingehend gewürdigt wurde und die neu eingereichten Arztberichte keine drastische beziehungsweise lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes substanziiert zu belegen vermögen, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die {…….} erfolgt ist, indessen aufgrund des diagnostizierten {…….} von einer deutlichen E._______ die Rede sei, die zu einer damit verbundenen klaren F._______ führe, dass vor dem Beschwerdeurteil lediglich eine leichtgradige G._______ diagnostiziert worden sei, hingegen nun eine mittelgradige H._______ beidseits vorliege, -- 8 of 11 -D-2572/2012 Seite 9 dass mit diesem Vorbringen – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise den nachfolgenden Eingaben – keine Umstände substanziiert dargelegt werden, die eine Änderung der Sachlage in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise zu begründen vermögen, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 erwogen wurde, allfälligen Problemen des {…….} könne im eigenen Sprachraum der Beschwerdeführenden besser begegnet werden, dass sodann auch die {…….} keinen Umstand darstellt, der gegenüber dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in substanziierter Weise wiedererwägungsrechtlich eine wesentliche Änderung bedeutet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 E. 3.4.4), dass die geltend gemachte {…….} einer Rückkehr in ihr Heimatland beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen substanziiert darzulegen, dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2012 nicht eingetreten ist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 betreffend die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, dass sich das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Zahlung des Vorschusses als gegenstandslos erweist, dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das wiedererwägungsweise gestell-- 9 of 11 -D-2572/2012 Seite 10 te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2572/2012 Seite 7 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM nicht gehalten ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht substanziiert und mithin -- 7 of 11 -D-2572/2012 Seite 8 nicht genügend begründet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Hindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine entscheidrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren eingetreten ist, dass vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sodann die eingereichten Arztberichte bezüglich des gesundheitlichen Zustands von {…….} nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermögen, zumal deren Gesundheitszustand, wie vorgängig erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht eingehend gewürdigt wurde und die neu eingereichten Arztberichte keine drastische beziehungsweise lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes substanziiert zu belegen vermögen, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die {…….} erfolgt ist, indessen aufgrund des diagnostizierten {…….} von einer deutlichen E._______ die Rede sei, die zu einer damit verbundenen klaren F._______ führe, dass vor dem Beschwerdeurteil lediglich eine leichtgradige G._______ diagnostiziert worden sei, hingegen nun eine mittelgradige H._______ beidseits vorliege, -- 8 of 11 -D-2572/2012 Seite 9 dass mit diesem Vorbringen – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise den nachfolgenden Eingaben – keine Umstände substanziiert dargelegt werden, die eine Änderung der Sachlage in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise zu begründen vermögen, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 erwogen wurde, allfälligen Problemen des {…….} könne im eigenen Sprachraum der Beschwerdeführenden besser begegnet werden, dass sodann auch die {…….} keinen Umstand darstellt, der gegenüber dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in substanziierter Weise wiedererwägungsrechtlich eine wesentliche Änderung bedeutet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März 2012 E. 3.4.4), dass die geltend gemachte {…….} einer Rückkehr in ihr Heimatland beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen substanziiert darzulegen, dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2012 nicht eingetreten ist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 betreffend die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, dass sich das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Zahlung des Vorschusses als gegenstandslos erweist, dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das wiedererwägungsweise gestell-- 9 of 11 -D-2572/2012 Seite 10 te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2572/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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