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Entscheid

D-26/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

14. Januar 2013Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

52.

Abs. 2 AsylG entgegen, da dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Flüchtlingslager D._______ in Äthiopien zuzumuten und möglich sei und nicht befürchtet werden müsse, dass er nach Eritrea zurückgeschafft werde, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Mutter über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, dies aber nicht zu einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz führe, welche nach Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) ausnahmsweise zusätzlich den subsidiären Schutz der Schweiz erforderlich mache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Januar 2013 beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie eventualiter den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter nach Art. 51 Abs. 2 AsylG einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren, dass er zudem darum ersuchte, von der Leistung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten befreit zu werden, dass in der Beschwerde kritisiert wurde, das BFM habe ausschliesslich den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Einreise und Asyl aus dem Ausland nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (alt) in seiner Verfügung behandelt, aber es – gänzlich ohne Begründung – unterlassen, sich mit dem ausführlich begründeten Hauptantrag auf Einbezug in das Familienasyl -- 4 of 9 -D-26/2013 Seite 5 nach Art. 51 Abs. 2 AsylG auseinanderzusetzen, womit es seine Begründungspflicht in schwerwiegender, nicht zu heilender, Weise verletzt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, -- 5 of 9 -D-26/2013 Seite 6 dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass Art. 32 Abs. 1 VwVG explizit die Pflicht der Behörde zur Berücksichtigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen bei der Entscheidfindung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) statuiert, dass unter den Sammelbegriff der zu berücksichtigenden "Vorbringen" nach Art. 32 Abs. 1 VwVG unter anderem Sachbehauptungen und rechtliche Parteivorbringen wie Rechtsbegehren fallen, die von der Partei im Rahmen von Verfahrenshandlungen wie beispielsweise durch schriftliche Eingaben an die Behörde vorzutragen sind (vgl. BERNHARD WALD-MANN/JÜRG BICKEL, in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 32 N 7, 8), dass Vorbringen dann als erheblich zu bezeichnen sind, wenn sie geeignet sind, sich auf das Dispositiv der betreffenden Verfügung auszuwirken (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 32 N 10), dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass es sich beim gestellten Antrag auf Familienasyl und der Darlegung der zur Begründung aufgeführten Fakten zur Familienkonstellation, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz asylberechtigten Mutter ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wobei diese der persönlichen Fürsorge des in das Asyl einzubeziehenden Beschwerdeführers bedürfe, um zu berücksichtigende, erhebliche Vorbringen nach Art. 32 Abs. 1 VwVG handelt, welche der Beschwerdeführer durch eine schriftliche Eingabe an die Behörde vorbrachte, -- 6 of 9 -D-26/2013 Seite 7 dass das BFM es jedoch unterliess, diesen Antrag auf Einschluss in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und hierbei im Dispositiv zu befinden, dass sich das BFM in seiner Verfügung weder zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 6. Juni 2011, noch zu den ärztlichen Attesten vom 15. Februar 2011 und 15. Februar 2012 geäussert hat, sondern die Eingabe ausschliesslich als Asylgesuch aus dem Ausland nach Art. 20 AsylG (alt) entgegennahm und prüfte, obwohl dies lediglich das Eventualbegehren der Eingabe darstellte, dass das BFM damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die behördliche Begründungspflicht verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich, also ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass vorliegend eine Heilung nicht in Betracht kommt, handelt es sich hier mit der fehlenden Behandlung des Hauptantrages des Beschwerdeführers um einen schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel, da er geeignet ist, den Verfahrensausgang wesentlich zu beeinflussen, dass eine Heilung auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieses Versäumnis nicht auf Beschwerdeebene nachgeholt werden kann, da dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt wird, und das Verfahren zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur eingehenden Prüfung an das BFM zurückzuweisen ist, dass es sich angesichts der Gutheissung des Hauptantrages der Beschwerde auf Kassation erübrigt, auf den Eventualantrag der Beschwerde (Einbezug in das Familienasyl der Mutter nach Art. 51 Abs. 2 AsylG) einzugehen, -- 7 of 9 -D-26/2013 Seite 8 dass es angesichts der vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung dahingestellt bleiben kann, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem Ausland nach Art. 20 AsylG (alt) abgewiesen und die Einreise verweigert hat, dass der Antrag nach Art. 20 AsylG (alt) auch nicht Gegenstand der Beschwerde vom 3. Januar 2013 war, es aber angesichts der vollständigen Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ausser Betracht fällt, die diesbezüglichen Erwägungen wegen fehlender Anfechtung in der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen zu lassen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde einen bisherigen Vertretungsaufwand auf Fr. 410.-- beziffert, was als angemessen zu erachten ist und mangels weiterer Schriftsätze keine zusätzlichen Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihm dieser Betrag zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-26/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-26/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur eingehenden Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 410.-zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:

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