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Entscheid

D-2618/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

8. Juni 2011Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

29.

Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden haben, dass die Gewährung der Akteneinsicht der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme bilden, dass Art. 26 Abs. 1 VwVG den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten beinhaltet, wobei gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen und darunter sämtliche Aktenstücke zu verstehen sind, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten, dass die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, nicht unter das Einsichtsrecht fallen und die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente möglich ist, dass es allerdings zu beachten gilt, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt, -- 7 of 14 -D-2618/2011 Seite 8 dass verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b S.8 ff., STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 34; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64), dass gemäss Art. 27 VwVG die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass nach Art. 27 Abs. 2 VwVG das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden darf, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist; die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen, dass die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht zudem konkret zu begründen ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b S. 12; STEPHAN C. BRUNNER a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER a.a.O, Art. 27 Rz 38), dass auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder -- 8 of 14 -D-2618/2011 Seite 9 schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, dass diese Bestimmung somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht ausschliesst, indessen an die Voraussetzung knüpft, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5; WALDMANN/ OESCHGER a.a.O., Art. 28 Rz 3), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass das BFM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten Vorbringen, in der Türkei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten mehrmals be-hördlich festgenommen und misshandelt worden zu sein, mit Schrei-ben vom 1. November 2010 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen ersuchte (vgl. act. A9/4), dass sich die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Antwort vom 26. Januar 2011 zur Anfrage des BFM äusserte (vgl. act. 12/1), dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 dem vom Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gestellten Akteneinsichtsge-such vom 15. März 2011 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlos-sene Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht stattgab und er-klärte, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf das Gesuch zurückzukommen (vgl. act. A23/1), dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2011 mitteilte, gemäss Abklärungen in der Türkei würden dort über ihn weder Datenblätter bestehen noch werde er gesucht noch unterliege er einem Passverbot (vgl. act. A26/12 S. 8), dass das BFM dem Beschwerdeführer schliesslich erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 sämtliche "editionspflichtigen" Akten (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs), darunter auch einen Auszug aus der Antwort der Botschaft vom 26. Januar 2011 (vgl. act. A13/1) edierte, dass Botschaftsabklärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unterliegen, wobei sowohl in die Botschaftsantwort als auch in die Botschaftsanfrage grundsätzlich Einsicht zu ge-- 9 of 14 -D-2618/2011 Seite 10 währen und eine Einschränkung lediglich im Rahmen von Art. 27 VwVG möglich ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c S.10 f.), dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2011 weder den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 1. November 2010 offenlegte, noch erwähnte, dass überhaupt eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland stattgefunden hat, dass die Botschaftsanfrage vom 1. November 2010 (act. A9/4) gemäss Aktenverzeichnis des BFM ohne konkrete Begründung als Akte A, das heisst als Akte, an der überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestehen, klassifiziert wurde, dass sie als solche dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht ediert wurde, dass der Sachbearbeiter des BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2011 auch auf dessen Nachfrage hin keine näheren Angaben zur Quelle machte, auf welche sich die Nachforschungen des BFM stützten, dass der Sachbearbeiter einzig erklärte, die Informanten, die ihnen Informationen geben würden, müssten geschützt werden; es seien allerdings Personen, die zuverlässig solche Auskunft geben würden und neutral seien (vgl. act. A26/12 S. 8), dass zwar gewisse gewichtige Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie hinsichtlich Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die Schweizerischen Vertretungen im Ausland bestehen und diese daher als genügend gewichtig erscheinen, um das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 27 VwVG einzuschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E 3c S. 10 f.), dass dies insbesondere in Bezug auf die mit Abklärungen betrauten Personen gilt, dass dem Beschwerdeführer jedoch zumindest in groben Zügen die Art und Weise der Informationsbeschaffung in der Türkei hätte erläutert werden müssen, um ihm zu ermöglichen, allfällige Einwände zu den -- 10 of 14 -D-2618/2011 Seite 11 Abklärungsergebnissen in Kenntnis der angewandten Abklärungsmethoden zu äussern, dass schliesslich festzustellen ist, dass das BFM gestützt auf genannte Botschaftsabklärungen die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt und damit der Ausschlusstatbestand nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Tragen kommt, verneinte, dass sich das BFM somit bei seiner Beurteilung, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Abklärungen der Botschaft stützte, weshalb ihm nicht nur im Rahmen von Art. 27 VwVG vom wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Antwort der Schweizerischen Vertretung mündlich oder schriftlich hätte Kenntnis gegeben werden müssen, sondern ihm gestützt auf Art. 28 VwVG die Gelegenheit hätte erteilt werden müssen, sich in Kenntnis der Akten dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, dass demzufolge die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2007/30 E. 8.2, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwiegend zu erachten ist, für dessen Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 27. April 2011 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird, -- 11 of 14 -D-2618/2011 Seite 12 dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wur-de, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-setzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2618/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2618/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

6.

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D-2618/2011 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

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