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Entscheid

D-2623/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

13. Mai 2011Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

3.

AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19), dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen ist, dass gerügt wird, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der angefochtenen Verfügung erachte das BFM die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung als gegeben, während es dieselben Vorbringen im Rahmen des Asylgesuchs des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen als unglaubhaft bezeichnet habe, dass dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der Asylvorbringen im vorliegenden Fall gar nicht geprüft hat, -- 7 of 11 -D-2623/2011 Seite 8 dass die Frage der Glaubhaftigkeit ausserdem ein Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts ist und von der Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei, zu trennen ist, dass im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass nämlich die (von Anfang an vertretenen) Beschwerdeführerinnen ihre Asylgründe bereits in ihren Asylgesuchen ausführlich schilderten und das BFM ihnen in der Folge konkrete Fragen dazu stellte, welche sie mit schriftlicher Eingabe vom 7. Januar 2011 ausführlich beantworteten, dass eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage nicht notwendig erscheint, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach unbegründet erscheint, dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei, zu bestätigen ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und den Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aufgrund der Aktenlage ausserdem keine unmittelbare, asylrelevante Gefahr droht, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Asylvorbringen in Bezug auf Somalia gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen sind, da es ihnen zuzumuten ist, weiterhin in Äthiopien Schutz zu suchen, dass es ihnen insbesondere zuzumuten ist, sich in Äthiopien an das UNHCR zu wenden, welches dort namentlich somalische Flüchtlinge betreut, dass seitens der Beschwerdeführerinnen keine plausiblen und konkreten Gründe dargelegt werden, welche gegen eine Schutzsuche beim UNHCR und der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp sprechen, -- 8 of 11 -D-2623/2011 Seite 9 dass die Beschwerdeführerinnen zwar über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, da ihr Ehemann respektive Vater hier vorläufig aufgenommen ist, dass sie jedoch andererseits bereits seit ungefähr neun Monaten ohne ernsthafte Probleme in Äthiopien bei Privatpersonen leben, dass keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ausschaffung der Beschwerdeführerinnen aus Äthiopien vorliegen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien eigenen Angaben zufolge von somalischen Landsleuten unterstützt werden und zurzeit offenbar nicht auf der Strasse leben oder hungern müssen, dass sie ausserdem gegebenenfalls ihren in der Schweiz lebenden Ehemann/Vater um (finanzielle) Unterstützung ersuchen oder sich wie erwähnt in ein UNHCR-Flüchtlingscamp begeben könnten, dass die in der Beschwerde geltend gemachten (jedoch nicht belegten) gesundheitlichen Probleme (Nierenschmerzen, Zahnprobleme) in Addis Abeba grundsätzlich behandelbar sind und sich die Beschwerdeführerinnen bei Finanzierungsproblemen bei Bedarf an das UNHCR oder auch an ihren Ehemann/Vater wenden könnten, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien demnach nicht in einer existenziellen Notlage befinden, weshalb es ihnen insgesamt zuzumuten ist, weiterhin dort zu leben und den (faktischen) Schutz dieses Landes zu beanspruchen, dass die Asylgesuche aus dem Ausland daher abzulehnen sind, dass schliesslich - wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde - die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte, minimale Wartefrist von drei Jahren vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb ein Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls abzulehnen ist, dass auch eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Frage kommt, da der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist, -- 9 of 11 -D-2623/2011 Seite 10 dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder eine Familienvereinigung erfüllt sind, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach die Gesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2623/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2623/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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