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Entscheid

D-2628/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. Mai 2015Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2628/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2628/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:

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