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Entscheid

D-2648/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Mai 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

19.

aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 9 Dublin-II-VO die rumänischen Behörden am 4. März 2011 um Aufnahme des – illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A8/12 S. 7 f.) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A17/6 S. 4), dass die rumänischen Behörden mit Telefax vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweimonatigen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A20/1), -- 5 of 9 -D-2648/2011 Seite 6 dass die in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2011 abläuft und daher ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches gestützt auf Art. 18 Abs. 4 Dublin-II-VO von Vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A12/3) noch in der Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bestreitet, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine familienrechtliche Anwesenheitsberechtigung in Rumänien stützen, da er von seiner rumänischen Ehefrau getrennt lebe und ein Scheidungsverfahren hängig sei, angesichts der Tatsache, dass Rumänien das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 9 Abs.

1 Dublin-II-VO gutgeheissen hat, was einen gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in diesem Staat voraussetzt, nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers – sein Bruder und weitere Verwandte – lebten in der Schweiz, dass der in der Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, -- 6 of 9 -D-2648/2011 Seite 7 Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht – und aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen – zwischen ihm und seinem seit 2003 in der Schweiz ansässigen Bruder bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien kein faires Asylverfahren zu erhalten und in die Türkei weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb -- 7 of 9 -D-2648/2011 Seite 8 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 Dublin-II-VO gutgeheissen hat, was einen gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in diesem Staat voraussetzt, nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers – sein Bruder und weitere Verwandte – lebten in der Schweiz, dass der in der Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, -- 6 of 9 -D-2648/2011 Seite 7 Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht – und aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen – zwischen ihm und seinem seit 2003 in der Schweiz ansässigen Bruder bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien kein faires Asylverfahren zu erhalten und in die Türkei weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb -- 7 of 9 -D-2648/2011 Seite 8 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2648/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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