Lexipedia

Entscheid

D-2656/2017

Asyl und Wegweisung

22. August 2017Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Apri... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Aufl. 2009, Rz. 11.16), dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden aus dem asylrechtlichen Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht -- 9 of 14 -D-2656/2017 Seite 10 (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie zwischenzeitlich die Ehe mit F._______ eingegangen ist und sie ein gemeinsames Kind haben, aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.)., dass es sich bei indessen bei F._______ um einen Staatsangehörigen von G._______ handelt, dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass er demnach trotz Aufenthaltsbewilligung B, die ihm im Rahmen einer Härtefallregelung erteilt wurde, kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt, -- 10 of 14 -D-2656/2017 Seite 11 dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach von F._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden kann, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, umso weniger, als der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Albanien schliessen lassen, dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wurde, die Beschwerdeführenden könnten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an den in Albanien vorhandenen Hilfsstrukturen partizipieren und würden somit weder eine Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten, dass es sich dabei indessen um pauschale Einwände handelt, aus denen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, -- 11 of 14 -D-2656/2017 Seite 12 umso weniger, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht mehr um eine alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind handelt, dass vielmehr auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu überzeugen vermögen, dass zudem davon auszugehen ist, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) unterstützen wird, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass, soweit die Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist beziehungsweise deren Verlängerung beantragen, dies die Frage der Vollzugsmodalitäten betrifft und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, weshalb auf diesen Subeventualantrag nicht einzutreten ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und -- 12 of 14 -D-2656/2017 Seite 13 der am 19. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 13 of 14 --

D-2656/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2656/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:

-- 14 of 14 --