Lexipedia

Entscheid

D-2684/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

25. Mai 2012Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,

119 Ib 505 f.), dass der Beschwerdeführer bislang seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Bauer verdient hat (A1/9 Ziff. 8 S. 2), und es zur Bearbeitung der Scholle keiner spezifischen Sprachkenntnisse bedarf, auch nicht des Englischen oder Singhalesischen, weshalb nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 10 of 12 -D-2684/2012 Seite 11 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

119 Ib 505 f.), dass der Beschwerdeführer bislang seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Bauer verdient hat (A1/9 Ziff. 8 S. 2), und es zur Bearbeitung der Scholle keiner spezifischen Sprachkenntnisse bedarf, auch nicht des Englischen oder Singhalesischen, weshalb nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 10 of 12 -D-2684/2012 Seite 11 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-2684/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

-- 12 of 12 --