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Entscheid

D-2697/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

16. Mai 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher -- 6 of 11 -D-2697/2011 Seite 7 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass zwar innert laufender Beschwerdefrist beim BFM eine Identitätskarte einging, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender Sache – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – das nicht fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren aufgrund der Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diese Frage – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – gerade auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu verneinen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass die am 9. Mai 2011 beim BFM eingelangte Sendung gemäss dem Sendeverfolgungssystem des beauftragten internationalen Kurierdienstleisters keineswegs wie vom Beschwerdeführer behauptet am 3. Mai 2011 in Pakistan aufgegeben wurde (was noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen wäre), sondern erst am 6. Mai 2011 in Dubai (also genau einen Tag nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides), dass bereits diese Umstände gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, indes alleine dieser Punkt keineswegs ausschlaggebend ist, sondern die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere insgesamt in keiner Weise zu überzeugen vermögen, -- 7 of 11 -D-2697/2011 Seite 8 dass vorab als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Herbst 2009 überhaupt seinen Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper überlassen und seine Heimat mit einem gefälschten Pass verlassen haben soll, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, aus welchem Grund der Schlepper anderthalb Jahre später immer noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers aufbewahrt haben soll, und ihm diese zudem auf Nachfrage hin sofort zugänglich gemacht haben soll, obwohl der Schlepper den Beschwerdeführer doch angeblich im Frühjahr 2010 während Monaten in Gefangenschaft gehalten haben soll (vgl. oben), dass sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verbleib seiner Papiere und der angeblichen Unmöglichkeit deren Beschaffung als offenkundig haltlos erweisen, dass mit der nunmehr erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte zudem ausgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer – welcher sich bereits seit eineinhalb Jahren im europäischen Raum bewegt – über beste Verbindungen verfügt, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehen kann, eine frühere Beschaffung seiner Papiere sei ihm nicht möglich gewesen, dass im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Gesuchsvorbringen unter Verweis auf klare Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie eine mangelnde Substanz der Schilderungen als offensichtliches Konstrukt erkannt hat, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen – welche aufgrund der Akten insgesamt als zutreffend zu erkennen sind – nichts entgegen hält, dass bei dieser Sachlage mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, wobei kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der -- 8 of 11 -D-2697/2011 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zusammenfassend auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, -- 9 of 11 -D-2697/2011 Seite 10 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, womit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zusammenfassend auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, -- 9 of 11 -D-2697/2011 Seite 10 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, womit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2697/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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