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Entscheid

D-271/2017

Asyl und Wegweisung

10. März 2017Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

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D-271/2017 Seite 11 dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-271/2017 Seite 11 dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-271/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:

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