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Entscheid

D-2740/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

3. Juli 2014Deutsch16 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

52.

VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, -- 5 of 10 -D-2740/2014 Seite 6 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung

1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Verfügung vom 6. August 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihr ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, -- 6 of 10 -D-2740/2014 Seite 7 dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zuzukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte, dass es ihr dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe im Sudan, wo sie sich seit ihrer Geburt – mit einem Unterbruch von drei Jahren – aufhält, eine konkrete Gefahr oder ihnen sei der Verbleib dort nicht zuzumuten, dass die Beschwerdeführerin wegen den Vergewaltigungen den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch nehmen kann, wie sie es offenbar auch schon wegen des Verschwindens ihres Ehemannes getan hatte, dass ihre Furcht aufgrund der Drohungen der Täter und vor einer sozialen Isolation zwar nachvollziehbar sind, aber an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden nichts ändern, -- 7 of 10 -D-2740/2014 Seite 8 dass den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie erhalte vom UNHCR-Büro in Khartum keine Hilfe, entgegengehalten werden kann, dass es ihr und ihren Kindern zuzumuten ist, Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin zudem seit (…), mit dem erwähnten Unterbruch von drei Jahren, in Khartum lebt und offenbar auch trotz des Verschwindens ihres Ehemannes vor fünf Jahren in der Lage ist, ihre Familie als Kaffee- und Teeverkäuferin durchzubringen, dass ihre Aussage in der Beschwerde, sie gehe dieser Arbeit seit der Vergewaltigung am 25. März 2014 nicht mehr nach, insofern zu relativieren ist, als dass dieses Ereignis einen Monat vor ihrer Beschwerde stattfand und nicht auszuschliessen ist, dass sie ihre Arbeit inzwischen wieder aufgenommen hat, dass die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin (…),(…) und (…) Jahre alt sind, und ihnen zugemutet werden kann, ihre Mutter zu unterstützen, dass schliesslich Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes bestehen, gab sie doch in ihren Schreiben stets an, er sei seit Oktober 2009 verschwunden, während die eingereichte Vermisstenanzeige aber vom 15. Dezember 2005 stammt, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 8 of 10 -D-2740/2014 Seite 9 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Verfügung vom 6. August 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihr ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, -- 6 of 10 -D-2740/2014 Seite 7 dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zuzukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte, dass es ihr dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe im Sudan, wo sie sich seit ihrer Geburt – mit einem Unterbruch von drei Jahren – aufhält, eine konkrete Gefahr oder ihnen sei der Verbleib dort nicht zuzumuten, dass die Beschwerdeführerin wegen den Vergewaltigungen den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch nehmen kann, wie sie es offenbar auch schon wegen des Verschwindens ihres Ehemannes getan hatte, dass ihre Furcht aufgrund der Drohungen der Täter und vor einer sozialen Isolation zwar nachvollziehbar sind, aber an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden nichts ändern, -- 7 of 10 -D-2740/2014 Seite 8 dass den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie erhalte vom UNHCR-Büro in Khartum keine Hilfe, entgegengehalten werden kann, dass es ihr und ihren Kindern zuzumuten ist, Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin zudem seit (…), mit dem erwähnten Unterbruch von drei Jahren, in Khartum lebt und offenbar auch trotz des Verschwindens ihres Ehemannes vor fünf Jahren in der Lage ist, ihre Familie als Kaffee- und Teeverkäuferin durchzubringen, dass ihre Aussage in der Beschwerde, sie gehe dieser Arbeit seit der Vergewaltigung am 25. März 2014 nicht mehr nach, insofern zu relativieren ist, als dass dieses Ereignis einen Monat vor ihrer Beschwerde stattfand und nicht auszuschliessen ist, dass sie ihre Arbeit inzwischen wieder aufgenommen hat, dass die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin (…),(…) und (…) Jahre alt sind, und ihnen zugemutet werden kann, ihre Mutter zu unterstützen, dass schliesslich Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes bestehen, gab sie doch in ihren Schreiben stets an, er sei seit Oktober 2009 verschwunden, während die eingereichte Vermisstenanzeige aber vom 15. Dezember 2005 stammt, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 8 of 10 -D-2740/2014 Seite 9 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2740/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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