Lexipedia

Entscheid

D-2777/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

27. Mai 2013Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-

5.2

S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,

-- 7 of 12 --

D-2777/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt auszuführen, er werde versuchen, Papiere von seiner Heimat zu beschaffen und diese alsdann hier abzugeben, mithin es ihm letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. April 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 4) zu verweisen ist, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer erfundenen Geschichte erscheinen lässt, -- 8 of 12 -D-2777/2013 Seite 9 dass der Vollständigkeit halber letztlich noch auf die abschliessende Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, wo er zu Protokoll gab, dass man ihm nur die Möglichkeit geben solle, hier (in der Schweiz) arbeiten und leben zu können (Protokoll Bundesanhörung Frage 112, S. 12), dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 9 of 12 -D-2777/2013 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine solide Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und während Jahren vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachging, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Partnerin mit gemeinsamen Sohn, Eltern, Grossmutter), was einer Reintegration förderlich ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, -- 10 of 12 -D-2777/2013 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt auszuführen, er werde versuchen, Papiere von seiner Heimat zu beschaffen und diese alsdann hier abzugeben, mithin es ihm letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. April 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 4) zu verweisen ist, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer erfundenen Geschichte erscheinen lässt, -- 8 of 12 -D-2777/2013 Seite 9 dass der Vollständigkeit halber letztlich noch auf die abschliessende Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, wo er zu Protokoll gab, dass man ihm nur die Möglichkeit geben solle, hier (in der Schweiz) arbeiten und leben zu können (Protokoll Bundesanhörung Frage 112, S. 12), dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 9 of 12 -D-2777/2013 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine solide Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und während Jahren vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachging, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Partnerin mit gemeinsamen Sohn, Eltern, Grossmutter), was einer Reintegration förderlich ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, -- 10 of 12 -D-2777/2013 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-2777/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

-- 12 of 12 --