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Entscheid

D-2794/2014

Asyl und Wegweisung

23. Juni 2014Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

2.3

verwiesen werden kann, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 verwiesen werden kann, dass das BFM zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa bezüglich des Zeitpunkts der Bedrohungen und der Geldforderungen oder bezüglich der letztmaligen Begegnung mit den Erpressern) sowie tatsachen- und erfahrungswidrig (insbesondere aufgrund des Umstandes, dass wesentliche Vorbringen – wie etwa die Behauptung, in ein Auto gezerrt und dann ausserhalb der Stadt verprügelt worden zu sein – ohne erklärbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wurden) ausgefallen, dass sodann auch der Feststellung der Vorinstanz, der Anschlag im Jahre 2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, habe zum Zeitpunkt der Ausreise am 1. Juli 2011 zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Flucht gewertet zu werden, gefolgt werden kann, dass weder die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts und das Festhalten am Wahrheitsgehalt derselben oder die nicht berechtigte Rüge, das BFM habe den Anschlag im Jahre 2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, aus-- 6 of 11 -D-2794/2014 Seite 7 ser Acht gelassen [vgl. Beschwerde S. 5]) noch die verschiedenen, in der Beschwerdeschrift erwähnten, die allgemeine Lage in Tschetschenien betreffenden Berichte geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurden (E._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 7 of 11 -D-2794/2014 Seite 8 den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst hatte und dabei zum Schluss gelangte, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar sei, dass sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither weiter beruhigt hat, dass an dieser Feststellung die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten, dem Internet entnommenen Meldungen nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden auch keiner der im besagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien, für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/52 E.10.2.3), angehören, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass in Bezug auf die Bein- und Fussverletzungen, die die Beschwerdeführerin B._______ bei einem Anschlag im Jahre 2006 erlitten hat, auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, -- 8 of 11 -D-2794/2014 Seite 9 dass auch die drei auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte (ein Bericht des (…) vom 11. Februar 2014 betreffend die Bein- und Fussverletzung von B._______, ein ebenfalls B._______ betreffendes Zeugnis der (…) vom 19. Mai 2014 sowie ein Schreiben einer Kinderärztin vom 9. Mai 2014 betreffend die Zwillinge C._______ D._______) zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen können, dass – soweit im Zeugnis der (…) vom 19. Mai 2014 von Schlafstörungen, häufiger "Niedergestimmtheit", zeitweisem "Antriebsverlust" und Zukunftsängsten beziehungsweise von einer "leichtgradigen depressiven Episode" die Rede ist – gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige psychische Probleme auch in Tschetschenien behandelt werden können (so gibt es neben verschiedenen Institutionen für die ambulante Behandlung psychischer Krankheiten auch psychiatrische Kliniken, unter anderem in Grosny, Samaski [Distrikt Atsjkoi-Martan] und Dabankhi [Distrikt Gudermes]), dass sich auch aus dem Schreiben der Kinderärztin vom 9. Mai 2014 keinerlei Hinweise darauf ergeben, wonach der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden dem Wohl der beiden zweijährigen Kinder nachhaltigen Schaden zufügen könnte, dass die Beschwerdeführenden nicht nur die tschetschenische, sondern auch die russische Sprache beherrschen und der Beschwerdeführer A._______ über Berufserfahrung als Chauffeur und "Allrounder" verfügt, dass die Beschwerdeführenden (insbesondere die Beschwerdeführerin B._______) in ihrer Heimat noch zahlreiche nahe Angehörige haben, die ihnen beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 9 of 11 -D-2794/2014 Seite 10 dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2014 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2794/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2794/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

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