Lexipedia

Entscheid

D-2815/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

7. Juni 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 5 of 13 -D-2815/2011 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), -- 6 of 13 -D-2815/2011 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass zwar auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte nachgereicht wurde, dieser Umstand per se jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung geltend machte, ihre Identitätskarte befinde sich zuhause (vgl. A6 S. 4), dass sie noch anlässlich der Direktanhörung vom 29. April 2011 zu Protokoll gab, sie habe nichts unternommen, um ihre Ausweispapiere zu besorgen (vgl. A9 S. 2), dass sie nunmehr auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis einreicht und dazu vorbringt, sie habe ihre Freundin N. kontaktiert, welche den Identitätsausweis beschafft und einem in die Schweiz reisenden Senegalesen mitgegeben habe, dass dieses Vorbringen indessen nicht plausibel erscheint, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie N. den angeblich im Elternhaus der Beschwerdeführerin zurückgelassenen Ausweis hat beschaffen können, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nach Erlass des negativen vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Mai 2011 erstaunlich schnell ihre Identitätskarte einreichen konnte, weshalb davon auszugehen ist, es wäre ihr bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres auch möglich gewesen, diese umgehend nach ihrem Eintreffen in der Schweiz zu organisieren, nachdem sie vom BFM bereits am 24. März 2011 schriftlich dazu aufgefordert worden war (vgl. A2), dass aufgrund der Aktenlage insgesamt Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden ihre Identitätspapiere zunächst bewusst vorenthalten, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.), -- 7 of 13 -D-2815/2011 Seite 8 dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil ihre Familie sie zur Heirat mit einem alten Mann habe zwingen wollen und sie zudem wegen ihrer Beziehung zu einer Frau mit dem Tod bedroht habe, dass das BFM jedoch zur Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geäussert hat, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Bruder der Beschwerdeführerin von der Art ihrer Beziehung zu N. erfahren konnte, dass der Bruder zudem zwar angeblich von der intimen Beziehung der Beschwerdeführerin zu N. wusste, jedoch deren Namen nicht kannte, was wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Angaben zur Person von N. und zu ihrer intimen Beziehung machen konnte, dass die geltend gemachte Homosexualität insgesamt nicht glaubhaft gemacht wurde und demzufolge auch die damit zusammenhängenden Todesdrohungen nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführerin den fluchtauslösenden Vorfall unsubstanziiert und stereotyp schilderte, dass sie des Weiteren erklärte, sie habe sich nie telefonisch bei ihrer Cousine erkundigt, ob nach ihr gesucht werde (vgl. A9 S. 11), dass dieses Desinteresse als realitätsfremd bezeichnet werden muss, dass die geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familienangehörigen daher als unglaubhaft zu bezeichnen ist, -- 8 of 13 -D-2815/2011 Seite 9 dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen, dass ihre Brüder ihr zwar drohten, ihr aber keine ernsthaften Verletzungen zufügten, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Heimatland ausreiste, anstatt sich in einem anderen Stadtteil der Millionenstadt (…) oder gegebenenfalls auch einer anderen Region ihres Heimatlandes niederzulassen und so der Verfolgung durch ihre Familie zu entgehen, zumal sie dabei gewiss auf die Hilfe ihrer reichen (vgl. A1 S. 6, A9 S. 9) Freundin hätte zählen können, dass ihr bezeichnenderweise eigenen Angaben zufolge während der drei Wochen in (…) nichts geschehen ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Internetartikel einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder -- 9 of 13 -D-2815/2011 Seite 10 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Senegal droht, -- 10 of 13 -D-2815/2011 Seite 11 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Senegal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird, praktizierte Homosexualität sei in Senegal grundsätzlich strafbar und auch gesellschaftlich geächtet, dass jedoch die von der Beschwerdeführerin behauptete lesbische Beziehung zu N. - wie erwähnt - unglaubhaft ist, weshalb vorliegend bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, sie werde bei einer Rückkehr nach Senegal in diesem Zusammenhang Probleme bekommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welche über eine solide Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als Verkäuferin gearbeitet hat, dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sie bei Bedarf die Unterstützung durch ihre in Senegal wohnhaften Verwandten in Anspruch nehmen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung -- 11 of 13 -D-2815/2011 Seite 12 gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

D-2815/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2815/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

-- 13 of 13 --