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Entscheid

D-2842/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

23. Juni 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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D-2842/2011 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten in der P._______ sowie als Q._______ und R._______ verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Kinder, Eltern, sechs Geschwister sowie weitere Verwandte) und angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der Wiederaufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe {…….} und weitere gesundheitliche Schwierigkeiten, sei aber aktuell nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. C11/11, S. 6), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der keine aktuellen ärztlichen Berichte einreichte, obwohl er bei der direkten Anhörung darauf hingewiesen worden war (vgl. C11/11, S. 7), und gemäss eigenen Aussagen gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung ist, wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt, zumal – wie die Vorinstanz -- 12 of 15 -D-2842/2011 Seite 13 zutreffend ausführte – eine allenfalls notwendige Behandlung auch in der Türkei durchführbar ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (vgl. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Härtefallprüfung vorliegend nicht in Betracht fällt, dass unbesehen davon das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zuständig ist (vgl. Art. 14 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei ein Kantonswechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass sich eine Überweisung dieses Gesuchs an die Vorinstanz erübrigt, da der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin zu verlassen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, -- 13 of 15 -D-2842/2011 Seite 14 dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-2842/2011 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten in der P._______ sowie als Q._______ und R._______ verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Kinder, Eltern, sechs Geschwister sowie weitere Verwandte) und angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der Wiederaufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe {…….} und weitere gesundheitliche Schwierigkeiten, sei aber aktuell nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. C11/11, S. 6), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der keine aktuellen ärztlichen Berichte einreichte, obwohl er bei der direkten Anhörung darauf hingewiesen worden war (vgl. C11/11, S. 7), und gemäss eigenen Aussagen gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung ist, wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt, zumal – wie die Vorinstanz -- 12 of 15 -D-2842/2011 Seite 13 zutreffend ausführte – eine allenfalls notwendige Behandlung auch in der Türkei durchführbar ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (vgl. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Härtefallprüfung vorliegend nicht in Betracht fällt, dass unbesehen davon das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zuständig ist (vgl. Art. 14 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei ein Kantonswechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass sich eine Überweisung dieses Gesuchs an die Vorinstanz erübrigt, da der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin zu verlassen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, -- 13 of 15 -D-2842/2011 Seite 14 dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-2842/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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