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Entscheid

D-2869/2015

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

15. Mai 2015Deutsch22 min

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); V... Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. April 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt, dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a

1 AsylV 1 letzter Satz), dass der Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. April 2015 als Verfügungsadressat aufgeführt sowie als Postversand "Einschreiben mit Rückschein" vermerkt wird (vgl. act. A29/7 S. 1), dass sich in den Akten des SEM jedoch kein entsprechender Rückschein befindet, sondern ein solcher nur mit Bezug auf die Vertrauensperson vorliegt, wonach dieser die Verfügung des SEM am 25. April 2015 eröffnet und ihr mit Begleitschreiben vom 22. April 2015 zugleich mitgeteilt wurde, eine Kopie des Entscheides sei für den Beschwerdeführer bestimmt (vgl. act. A28/1), -- 4 of 10 -D-2869/2015 Seite 5 dass aufgrund dieser Sachlage anzunehmen ist, die Angabe des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vom 5. Mai 2015, wonach ihm die Verfügung am 28. April 2015 eröffnet worden sei, sei zutreffend, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eingehalten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, -- 5 of 10 -D-2869/2015 Seite 6 dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b), dass mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, dass vorab festzustellen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus Furcht vor drei Männern, die ihn gegen seinen Willen in arabische Länder hätten mitnehmen wollen, ins Ausland geflohen (vgl. act. A6/12 S. 7 f., act. A27/11 S. 4 ff.), kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie vom SEM zu Recht gefolgert – an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, um dort um Schutz vor allfälligen Behelligungen respektive Übergriffen durch erwähnte Männer zu ersuchen, er indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, dass es ihm, sollte er sich nach wie vor bedroht fühlen, bei einer Rückkehr nach Albanien frei steht – mittels Hilfe seiner Eltern – den Schutz der albanischen Polizei- respektive Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, von denen gestützt auf erwähnte Regelvermutung auszugehen ist, dass sie schutzfähig und schutzwillig sind, wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten, -- 6 of 10 -D-2869/2015 Seite 7 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen demzufolge durch das SEM zutreffend als offensichtlich nicht asylrelevant bezeichnet wurden und es aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts auch zu Recht davon ausging, dass das Verfahren nach den Befragungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war, dass es dem Beschwerdeführer somit weder gelingt, den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch aber erwähnte Regelvermutung umzustossen, dass an dieser Feststellung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, erklärt der Beschwerdeführer darin doch selber, dass er sich an die albanischen Polizeibehörden hätte wenden können; eine Möglichkeit, die ihm – wie besehen – weiterhin offen steht, dass sich die übrige Argumentation auf Beschwerdeebene in Wiederholungen von bereits dem SEM gegenüber dargelegten Sachverhaltselementen erschöpft und diese somit ebenfalls nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, dass das Staatssekretariat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des -- 7 of 10 -D-2869/2015 Seite 8 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, zumal Albanien – wie ausgeführt – als "Safe Country" gilt, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind; wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die allgemeine Lage in Albanien weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb eine Rückführung in dieses sogenannte "Safe Country" als generell zumutbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Albanien dort zusammen mit seinen Eltern – zu denen er ein gutes Verhältnis habe und die ihn stets unterstützten – und seinen Grosseltern in einem Haushalt wohnte und -- 8 of 10 -D-2869/2015 Seite 9 zudem zahlreiche Verwandte (Onkeln und Tanten) von ihm in der Nähe seines Wohnortes leben (vgl. act. A27/11 S. 3 und 6, act. A6/12 S. 3 ff.), dass daher dem BFM zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in Albanien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 AsylV 1 letzter Satz), dass der Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. April 2015 als Verfügungsadressat aufgeführt sowie als Postversand "Einschreiben mit Rückschein" vermerkt wird (vgl. act. A29/7 S. 1), dass sich in den Akten des SEM jedoch kein entsprechender Rückschein befindet, sondern ein solcher nur mit Bezug auf die Vertrauensperson vorliegt, wonach dieser die Verfügung des SEM am 25. April 2015 eröffnet und ihr mit Begleitschreiben vom 22. April 2015 zugleich mitgeteilt wurde, eine Kopie des Entscheides sei für den Beschwerdeführer bestimmt (vgl. act. A28/1), -- 4 of 10 -D-2869/2015 Seite 5 dass aufgrund dieser Sachlage anzunehmen ist, die Angabe des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vom 5. Mai 2015, wonach ihm die Verfügung am 28. April 2015 eröffnet worden sei, sei zutreffend, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eingehalten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, -- 5 of 10 -D-2869/2015 Seite 6 dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b), dass mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, dass vorab festzustellen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus Furcht vor drei Männern, die ihn gegen seinen Willen in arabische Länder hätten mitnehmen wollen, ins Ausland geflohen (vgl. act. A6/12 S. 7 f., act. A27/11 S. 4 ff.), kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie vom SEM zu Recht gefolgert – an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, um dort um Schutz vor allfälligen Behelligungen respektive Übergriffen durch erwähnte Männer zu ersuchen, er indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, dass es ihm, sollte er sich nach wie vor bedroht fühlen, bei einer Rückkehr nach Albanien frei steht – mittels Hilfe seiner Eltern – den Schutz der albanischen Polizei- respektive Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, von denen gestützt auf erwähnte Regelvermutung auszugehen ist, dass sie schutzfähig und schutzwillig sind, wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten, -- 6 of 10 -D-2869/2015 Seite 7 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen demzufolge durch das SEM zutreffend als offensichtlich nicht asylrelevant bezeichnet wurden und es aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts auch zu Recht davon ausging, dass das Verfahren nach den Befragungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war, dass es dem Beschwerdeführer somit weder gelingt, den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch aber erwähnte Regelvermutung umzustossen, dass an dieser Feststellung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, erklärt der Beschwerdeführer darin doch selber, dass er sich an die albanischen Polizeibehörden hätte wenden können; eine Möglichkeit, die ihm – wie besehen – weiterhin offen steht, dass sich die übrige Argumentation auf Beschwerdeebene in Wiederholungen von bereits dem SEM gegenüber dargelegten Sachverhaltselementen erschöpft und diese somit ebenfalls nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, dass das Staatssekretariat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des -- 7 of 10 -D-2869/2015 Seite 8 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, zumal Albanien – wie ausgeführt – als "Safe Country" gilt, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind; wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die allgemeine Lage in Albanien weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb eine Rückführung in dieses sogenannte "Safe Country" als generell zumutbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Albanien dort zusammen mit seinen Eltern – zu denen er ein gutes Verhältnis habe und die ihn stets unterstützten – und seinen Grosseltern in einem Haushalt wohnte und -- 8 of 10 -D-2869/2015 Seite 9 zudem zahlreiche Verwandte (Onkeln und Tanten) von ihm in der Nähe seines Wohnortes leben (vgl. act. A27/11 S. 3 und 6, act. A6/12 S. 3 ff.), dass daher dem BFM zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in Albanien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2869/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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