Lexipedia

Entscheid

D-2872/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Mai 2013Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, eine als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz, und er sei mit diesem Familienmitglied zusammenzuführen,

-- 5 of 8 --

D-2872/2013 Seite 6 dass Art. 7 Dublin-II-Verordnung nicht zur Anwendung gelangt, da es sich beim Beschwerdeführer und seiner Schwester nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung handelt, dass auch kein Anwendungsfall von Art. 15 Dublin-II-Verordnung vorliegt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Syrien zusammen mit seiner Schwester im gleichen Haushalt gelebt, und sie hätten eine äusserst enge Beziehung zueinander, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner jüngeren Schwester Erziehungsfunktionen wahrgenommen habe, dass diese Argumente kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, zumal es sich weder beim Beschwerdeführer (Jahrgang […]) noch bei seiner Schwester (Jahrgang […] und verheiratet) um Minderjährige handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen würden, dass zum Vorbringen, er sei mit seiner Schwester zusammenzuführen, da zwischen ihnen eine besonders enge Beziehung bestehe, anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons X._______ (…) zu Protokoll gab, sein eigentliches Ziel sei Schweden gewesen, da es nun aber aus der Schweiz kein Weiterkommen gäbe, wolle er sein Gesuch hier stellen (act. A2 S. 23), und auch an der BzP noch nicht geltend gemacht wurde, zwischen ihm und seiner Schwester würde eine besonders schutzwürdige Beziehung bestehen, was ebenfalls gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht, dass aufgrund der offensichtlichen Nichtanwendbarkeit von Art. 7 Dublin-II-Verordnung und des offensichtlichen Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses das BFM nicht gehalten war, sich zur Familienzusammenführung zu äussern, so dass der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, -- 6 of 8 -D-2872/2013 Seite 7 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-2872/2013 Seite 6 dass Art. 7 Dublin-II-Verordnung nicht zur Anwendung gelangt, da es sich beim Beschwerdeführer und seiner Schwester nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung handelt, dass auch kein Anwendungsfall von Art. 15 Dublin-II-Verordnung vorliegt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Syrien zusammen mit seiner Schwester im gleichen Haushalt gelebt, und sie hätten eine äusserst enge Beziehung zueinander, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner jüngeren Schwester Erziehungsfunktionen wahrgenommen habe, dass diese Argumente kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, zumal es sich weder beim Beschwerdeführer (Jahrgang […]) noch bei seiner Schwester (Jahrgang […] und verheiratet) um Minderjährige handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen würden, dass zum Vorbringen, er sei mit seiner Schwester zusammenzuführen, da zwischen ihnen eine besonders enge Beziehung bestehe, anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons X._______ (…) zu Protokoll gab, sein eigentliches Ziel sei Schweden gewesen, da es nun aber aus der Schweiz kein Weiterkommen gäbe, wolle er sein Gesuch hier stellen (act. A2 S. 23), und auch an der BzP noch nicht geltend gemacht wurde, zwischen ihm und seiner Schwester würde eine besonders schutzwürdige Beziehung bestehen, was ebenfalls gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht, dass aufgrund der offensichtlichen Nichtanwendbarkeit von Art. 7 Dublin-II-Verordnung und des offensichtlichen Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses das BFM nicht gehalten war, sich zur Familienzusammenführung zu äussern, so dass der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, -- 6 of 8 -D-2872/2013 Seite 7 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

-- 7 of 8 --

D-2872/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

-- 8 of 8 --