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Entscheid

D-2892/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. Mai 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

16.

S. 10) zu berichten wusste, weshalb davon auszugehen ist, der

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D-2891/2011 / D-2892/2011 Seite 9 Beschwerdeführer konnte schon damals nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht, er sei psychisch schwer erkrankt, ohne jedoch einen entsprechenden medizinischen Attest einzureichen, dass es grundsätzlich keine psychischen Krankheiten gibt, die den Wegweisungsvollzug nach Polen unzulässig oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen, zumal die erforderlichen medizinischen Institutionen in Polen vorhanden und auch Asylgesuchstellern zugänglich sind, dass eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers somit lediglich Einfluss auf die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs hat, dass es sich demnach erübrigt, zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, dass es sich bei dieser Sachlage auch erübrigt, die vorinstanzlichen Entscheide zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen, dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren können, weshalb kein Verstoss gegen die KRK ersichtlich ist, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), -- 9 of 11 -D-2891/2011 / D-2892/2011 Seite 10 dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2891/2011 / D-2892/2011 Seite 9 Beschwerdeführer konnte schon damals nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht, er sei psychisch schwer erkrankt, ohne jedoch einen entsprechenden medizinischen Attest einzureichen, dass es grundsätzlich keine psychischen Krankheiten gibt, die den Wegweisungsvollzug nach Polen unzulässig oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen, zumal die erforderlichen medizinischen Institutionen in Polen vorhanden und auch Asylgesuchstellern zugänglich sind, dass eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers somit lediglich Einfluss auf die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs hat, dass es sich demnach erübrigt, zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, dass es sich bei dieser Sachlage auch erübrigt, die vorinstanzlichen Entscheide zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen, dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren können, weshalb kein Verstoss gegen die KRK ersichtlich ist, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), -- 9 of 11 -D-2891/2011 / D-2892/2011 Seite 10 dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2891/2011 / D-2892/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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