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Entscheid

D-29/2013

Asyl und Wegweisung

7. Februar 2013Deutsch9 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er dem wesentlichen Sinngehalt nach den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 -- 4 of 7 -D-29/2013 Seite 5 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass vom Gesuchsteller ein Schreiben vorgelegt wird, welches angeblich vom 20. November 2012 datiert (womit es kurz vor Erlass des angefochten Urteils entstanden wäre), welches seinem Rechtsvertreter soweit ersichtlich am 1. Januar 2013 per Telefax aus Italien zugesandt worden ist und mit welchen die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Gefährdungslage belegt werde, dass ein entsprechendes Beweismittel im Grundsatz für eine Revision herangezogen werden könnte, das vom Gesuchsteller vorgelegte Schreiben jedoch auch nicht ansatzweise überzeugen kann, sondern das Schreiben als offenkundig nachgeschoben zu erkennen ist, dass dem vorgelegten Schreiben jegliche Beweiskraft abgeht, da es offenkundig aus der Feder eines BDP-Mitgliedes stammt und von daher alleine auf Betreiben des Gesuchstellers verfasst worden sein dürfte, dass sich der Gesuchsteller bezeichnenderweise über den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Beschaffung des vorgelegten Schreibens ausschweigt, wie auch über dessen tatsächliche Herkunft und den exakten Inhalt der lediglich sechs Textzeilen des Schreibens, dass aufgrund dieser Umständen von der Vorlage eines blossen Gefälligkeitsschreibens auszugehen ist, welches auf Betreiben des Gesuchstellers verfasst wurde, nachdem dessen Beschwerde im ordentlichen Verfahren abgewiesen worden war, dass bei dieser Sachlage auf das Nachfordern des bloss als Telefaxkopie vorgelegten Beweismittels im Original und das Einfordern der vom Ge-- 5 of 7 -D-29/2013 Seite 6 suchsteller angebotenen Übersetzung im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden konnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass sich ohnehin aus dem Vorbringen, der Gesuchsteller werde von den heimatlichen Militärorganen gesucht, kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt ableiten liesse, nachdem im ordentlichen Verfahren festgestellt worden ist, die von ihm geltend gemachte Suche wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes erscheine als rechtsstaatlich legitim, dass nach dem Gesagten im Resultat zu schliessen ist, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab, was eine Revision nicht rechtfertigen kann, dass nach den vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November 2012 abzuweisen ist, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 2'400.– anzusetzen sind, zumal aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Eingabe vom 3. Januar 2013 habe einzig auf eine Verzögerung des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzuges abgezielt, dass dieser Betrag mit dem am 22. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-29/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-29/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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