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Entscheid

D-2906/2025

Asyl und Wegweisung

1. Juni 2026Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. M... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz C._______, suchte am 22. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Mit Verfügung vom 3. April 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat D._______ weg.

A.c Am 21. September 2023 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. April 2023 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu.

A.d Am 14. November 2023 und am 28. März 2024 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe nach dem Tod von Mahsa Amini und aufgrund der Armut im Lande an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem an der Demonstration vom 15. November 2022 in der Stadt F._______. Während dieser Demonstration habe er gesehen, wie die Leute der Revolutionsgarden (Sepah) die Menschen einfach erschossen hätten. Auch er sei – als er an die Wand gesprayt habe – von in Zivil gekleideten Beamten auf dem Motorrad von hinten angeschossen worden. Er habe sich vor einer Inhaftierung retten können und sich in der Folge während zwei Monaten im Chalet eines Freundes versteckt. Nach circa zwei Wochen habe ihm sein Bruder erzählt, dass die Sepah bei ihnen zuhause nach ihm gesucht hätten. Der Polizeichef seiner Wohngegend, mit welchem er aufgrund seines Fischereigeschäftes gute Beziehungen gepflegt habe, habe ihn danach informiert, dass er an den Demonstrationen identifiziert worden sei. Durch die Hilfe seines Bruders und eines Bekannten seines Bruders habe er den Iran über den Luftweg verlassen können. In der Schweiz habe er ebenfalls an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Zudem habe er in einer Art Untersuchungssitzung vor der UNO in Genf ausgesagt.

A.e Am 16. November 2023 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.

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B.

Mit Verfügung vom 19. März 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme und der behördlichen Suche nach ihm erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass Protestteilnehmer/-innen, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz verneinte die Vorinstanz sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass weder die im Iran herrschende politische Lage noch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung dorthin entgegenstünden.

C.

Mit Eingabe vom 22. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine fachärztliche (traumapsychologische oder psychiatrische) Begutachtung zur Beurteilung seiner Aussagefähigkeit und psychischen Belastungslage durchzuführen, bevor eine erneute Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erfolge. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, und es seien die entsprechenden gesetzlichen Folgen – namentlich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.

D.a Am 28. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

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D.b Mit Eingaben vom 28. April 2025 und 14. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer aktuelle ärztliche Berichte zu den Akten legen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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4.

Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Die Schlussfolgerung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Schussereignis, die Flucht und den anschliessenden Aufenthalt im Versteck nicht glaubhaft seien, verkenne die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sowie die besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung bei traumatisierten Personen. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die daraus folgende Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft, verkenne in grundlegender Weise die Lebensrealität von Personen, die schwerste staatliche Repression und Gewalt erfahren hätten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt dennoch entschlossen habe, sich politisch zu betätigen, stehe nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern sei als Ausdruck eines psychosozialen Rehabilitationsprozesses zu verstehen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asyl-- 5 of 9 -D-2906/2025 Seite 6 praxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asyl-- 5 of 9 -D-2906/2025 Seite 6 praxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den -- 6 of 9 -D-2906/2025 Seite 7 erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1’000.– auszurichten.

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D-2906/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und den zuständigen kantonalen Migrationsdienst. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:

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D-2906/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

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