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Entscheid

D-3029/2009

Asyl und Wegweisung

7. März 2012Deutsch9 min

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Erwägungen

20.

Minuten à Fr. 230.– bezifferte und Auslagen von Fr. 73.30 geltend machte, dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, weshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 20 Minuten auszugehen ist, dass in den Auslagen die Gebühr in der Höhe von Fr. 58.80 enthalten ist, welche das BFM zurückzuerstatten hat, weshalb dieser Betrag von der Parteientschädigung abzuziehen ist, dass demnach die Parteientschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1011.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3029/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3029/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 wird hinsichtlich der erhobenen Gebühr aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt Fr. 58.80 zurückzuerstatten, soweit er bereits geleistet worden ist.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1011.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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