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Entscheid

D-3029/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

1. Juni 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines dritten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten Asylgesuch vom 27. April 2011 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte, -- 7 of 15 -D-3029/2011 Seite 8 dass der Beschwerdeführer mit den seiner Eingabe vom 27. April 2011 beigelegten Fotografien belegt, dass er sich in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt hat und dabei Transparente in den Händen hielt, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, -- 8 of 15 -D-3029/2011 Seite 9 dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-2003/2008 vom 1. April 2008, Verfügung des BFM vom 18. März 2008), dass das im dritten Asylgesuch vom 27. April 2011 erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger – wie vom BFM zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt, dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten bei den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaates bestens bekannt, nichts zu ändern vermag, dass in den beiden der Beschwerde beigelegten, an das BFM adressierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2011 ausgeführt wird, Demonstranten in Teheran, Shiraz, Ahwas und Esfhan seien ohne angehört zu werden hingerichtet worden, woraus er glaubt ableiten zu können, dass ihn im Falle der Rückkehr das gleiche Schicksal ereile, dass am Ende der beiden Schreiben jeweils mehrere Personen mit ihrer Unterschrift "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen", -- 9 of 15 -D-3029/2011 Seite 10 dass indessen aufgrund des Schicksals von Personen, die sich im Iran selbst an Demonstrationen beteiligt haben, nicht ohne weiteres – wie der Beschwerdeführer dies tut – Rückschlüsse auf eine allfällige Bestrafung von exilpolitisch tätigen iranischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr gezogen werden können, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu jenem exilpolitisch exponierten Personenkreis gehört, der von den iranischen Behörden als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird, dass zudem nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher eigener Erlebnisse oder anderweitiger Erkenntnisse die unterzeichnenden Personen, welche – soweit ersichtlich – allesamt nicht im Iran, sondern in der Schweiz leben, "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen" könnten, dass auch das der Beschwerde beigelegte und an das BFM adressierte Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2011 sowie das Bulletin "Iran Liberation" keine Informationen enthalten, welche in Bezug auf das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten, dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2011 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D2003/2008 vom 1. April 2008 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit -- 10 of 15 -D-3029/2011 Seite 11 den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom -- 11 of 15 -D-3029/2011 Seite 12 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3029/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite)

D-3029/2011 Seite 13 (Dispositiv nächste Seite)

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D-3029/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

5.

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D-3029/2011 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier; in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons B._______, ad (…) (in Kopie)

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