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Entscheid

D-3047/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Mai 2015Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner Erlebnisse in Ungarn als überzeichnet und daher wenig glaubhaft zu erachten sind, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Februar 2015 weder erwähnte, dass ihm die ungarischen Behörden mit Haft gedroht hätten, noch darlegte, dass er in Ungarn krank gewesen sei, -- 7 of 10 -D-3047/2015 Seite 8 und er im Rahmen der BzP zudem angab, er sei gesund (vgl. act. A/14 S. 9), dass auch die nach der BzP-Befragung eingetretenen medizinischen Probleme (Hautausschlag, Juckreiz an Händen und Füssen, vgl. act. A12/1) des Beschwerdeführers – sollten diese aktuell noch vorhanden sein – nicht gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen, da diese weder in einer Weise gravierend sind, als dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, noch anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, dass schliesslich auch der Einwand, er habe in Ungarn gar kein Asylgesuch gestellt, unbegründet ist, da einerseits diese Angabe jener der ungarischen Behörden, wonach er – wie erwähnt – zweimal in Ungarn um Asyl nachgesucht hat (vgl. act. A15/1), entgegensteht, dass andererseits für die Bestimmung des zuständigen Staates die Frage nach einer vorgängigen Asylantragstellung keineswegs alleine ausschlaggebend ist, sondern mithin die illegale Einreise nach Ungarn die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates begründen kann (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass demzufolge die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parameter des Einzelfalles auseinandersetzte, dass an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das -- 8 of 10 -D-3047/2015 Seite 9 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3047/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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