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Entscheid

D-306/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

22. September 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

44.

Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt mit der Wiedererwägungsverfügung vom 21. März 2011 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010

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D306/2010 Seite 10 (Wegweisungsvollzug) aufhob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind, zumal die entsprechenden Bedingungen alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum eine Beschwerdemöglichkeit besteht (vgl. BVGE 2009/51), dass die Beschwerde demnach, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos wurde und die Beschwerde diesbezüglich abzuschreiben ist, dass die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des zur Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandlos wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen – Gegenstandslosigkeit nach teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE) dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, worin ein zeitlicher Aufwand von 8 ½ Stunden zu Fr. 250. inklusive Spesen und MWSt ausgewiesen werden, -- 10 of 12 -D306/2010 Seite 11 dass indes der damit ausgewiesene Zeitaufwand als der Sache nicht angemessen hoch bezeichnet werden muss, zumal die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich zwei Seiten umfasst und die vier folgenden Begleitschreiben sehr kurz sind, dass demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand deutlich zu kürzen und unter Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren der Vertretungsaufwand auf Fr. 800. festzusetzen ist, wobei davon die Hälfte als Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D306/2010 Seite 10 (Wegweisungsvollzug) aufhob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind, zumal die entsprechenden Bedingungen alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum eine Beschwerdemöglichkeit besteht (vgl. BVGE 2009/51), dass die Beschwerde demnach, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos wurde und die Beschwerde diesbezüglich abzuschreiben ist, dass die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des zur Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandlos wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen – Gegenstandslosigkeit nach teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz – eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE) dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, worin ein zeitlicher Aufwand von 8 ½ Stunden zu Fr. 250. inklusive Spesen und MWSt ausgewiesen werden, -- 10 of 12 -D306/2010 Seite 11 dass indes der damit ausgewiesene Zeitaufwand als der Sache nicht angemessen hoch bezeichnet werden muss, zumal die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich zwei Seiten umfasst und die vier folgenden Begleitschreiben sehr kurz sind, dass demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand deutlich zu kürzen und unter Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren der Vertretungsaufwand auf Fr. 800. festzusetzen ist, wobei davon die Hälfte als Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D306/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 18. Januar 2010 wird abgewiesen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betrifft.

2.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400. (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand:

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