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Entscheid

D-3082/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

7. Juni 2011Deutsch10 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

3.

AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe ab Januar 2010 wegen seiner LTTE-Vergangenheit Probleme mit der EPDP sowie ehemaligen Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche sich dem CID angeschlossen hätten, bekommen, dass er indessen den Akten zufolge lediglich mehrfach verbal bedroht wurde, ihm und seiner Familie ansonsten jedoch nichts geschehen ist, dass davon auszugehen ist, die angeblichen Verfolger hätten ihn oder seine Familienmitglieder längst auch ernsthaft, d.h. insbesondere mit physischer Gewalt, angegriffen, falls dies tatsächlich ihre Absicht wäre, dass die srilankischen Behörden im Übrigen als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, bei Bedarf die lokalen Sicherheitsbehörden (erneut) um Schutz nachzusuchen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er habe von Seiten der Behörden trotz seiner LTTE-Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten, dass die geltend gemachte Verfolgung ausserdem regional beschränkt erscheint und es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten ist, sich gegebenenfalls durch einen Umzug in eine andere Region ihres Heimatlandes den Behelligungen zu entziehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, er sei drei Jahre im Gefängnis gewesen, -- 7 of 9 -D-3082/2011 Seite 8 dass sich diese Inhaftierung den eingereichten Dokumenten zufolge jedoch zwischen den Jahren 1999 und 2001 zugetragen hat und offensichtlich nicht der Grund für das am 24. Juni 2010 gestellte Asylgesuch ist, dass auch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dieser früheren Inhaftierung im heutigen Zeitpunkt noch ernsthafte Nachteile zu befürchten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise (vgl. Art. 3 AsylG) verfolgt beziehungsweise habe in absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3082/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3082/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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