D-3082/2025
Asyl und Wegweisung
2. Juni 2026Deutsch45 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-3082/2025 law/bah U r t e i l v o m 2. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Angola, beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 J._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine angolanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder, D._______ (N …), am 29. Dezember 2022 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 10. Januar 2023 um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Zu ihrem Lebenslauf führte sie aus, sie habe mit ihren Eltern in E._______ gelebt und sei nach deren Tod zusammen mit ihrem Bruder vom (…) namens F._______ nach G._______ geholt worden, wo sie einige Monate geblieben seien. Sie sei schwanger von ihm und wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Als sie in der Schweiz eingetroffen seien, habe sich ihr Gesundheitszustand schnell verschlechtert. F._______ habe sie an einem Bahnhof abgesetzt und sei weggegangen. (…) habe sie (…) abgeschlossen. Ihre Mutter habe (…) betrieben und ihr Stiefvater habe für die Regierung gearbeitet. Er sei der (…) des Schwiegersohns des ehemaligen Präsidenten Angolas, Sindika Dokolo, gewesen. Nach ihrem gesundheitlichen Befinden gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie erhalte Physiotherapie, sei sehr müde, leide an (…) und (…), habe häufig Nasenbluten und Schmerzen in den Augen. Wenn es ihr schlecht gehe, müsse sie liegenbleiben, da sie ohnmächtig werden könne. Sie müsse ihren Bruder betreuen und sei schwanger, weshalb sie sich überfordert fühle. Hinsichtlich ihrer Asylgründe machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Mutter zusammengewohnt, bis ihr Stiefvater dazugekommen sei. Ihre Mutter habe einen (…) gehabt und sei Isabel dos Santos im Jahr 2015 von ihrem Stiefvater vorgestellt worden. Ihre Mutter habe danach für sie gearbeitet und bei Reisen als eine Art «(…)» gewirkt. Seit 2017 in Angola ein neuer Präsident im Amt sei, werde dem Ex-Präsidenten, José Eduardo dos Santos, vorgeworfen, er habe seine Versprechungen nicht eingehalten. Isabel dos Santos habe 2018 ihren Posten in der Regierung verloren. 2019 habe ihr Stiefvater miterlebt, wie auf Sindika Dokolo in Kongo (Kinshasa) ein Attentat verübt worden sei. Als er wieder in Angola gewesen sei, sei er festgenommen und befragt worden. Nach zwei Wochen sei er unter der Bedingung freigelassen worden, er dürfe Angola nicht verlassen. Er habe für die Familie vergeblich ein Visum beantragt. Sie wisse, dass -- 2 of 26 -D-3082/2025 Seite 3 man von ihm Informationen betreffend seinen Chef und Isabel dos Santos habe erhalten wollen. Man habe nach deren politischen Aktivitäten und Wohnort gefragt, er habe jegliche Auskunft verweigert. 2020 sei ihre Mutter verhaftet worden. Sie hätte Aussagen über Isabel dos Santos und ihre präsidentiellen Ambitionen machen sollen. Ihre Mutter sei beschuldigt worden, Mitglied einer politischen Bewegung zu sein, die den Präsidenten stürzen wolle. Man habe von ihr verlangt, sie solle von ihrem Ehemann Informationen besorgen und weitergeben. Im Februar 2020 sei sie gegen Kaution freigelassen worden, auch sie habe das Land nicht verlassen dürfen. Im August 2020 sei sie (die Beschwerdeführerin) festgenommen und einige Tage auf einem Polizeirevier festgehalten worden. Auch sie sei über Isabel dos Santos und deren politische Ambitionen befragt worden. Man habe angenommen, dass sie ebenfalls Mitglied der von dieser geführten politischen Bewegung sei. Im Oktober 2020 habe sie erfahren, dass Sindika Dokolo gestorben sei. Ihr Stiefvater habe gesagt, er sei von der Regierung eliminiert worden. Ihr Stiefvater und ihre Mutter seien erneut bedroht worden. Man habe von ihnen die gleichen Informationen über das Ehepaar Dokolo – Dos Santos erhalten wollen wie früher. 2021 sei ihre Mutter von unbekannten Leuten entführt und am Abend des folgenden Tages gefunden worden. Sie sei geschlagen, ausgeraubt und missbraucht worden. Im Juni 2021 sei sie gestorben. Ihr Stiefvater habe zum zweiten Mal versucht, für die Familie ein Visum zu erhalten. 2022 sei er eine Woche inhaftiert worden und nach seiner Freilassung sei er bald gestorben. Der Bruder ihres Stiefvaters habe die Beerdigung organisiert und habe alles mitgenommen, was ihr Stiefvater ihnen hinterlassen habe. Sie habe erfahren, dass er nach Südafrika geflüchtet sei. Nach der Beerdigung ihres Stiefvaters seien sie und ihr Bruder von F._______ zu dessen Haus in G._______ gebracht worden. Er habe gesagt, sie könne seine zweite Frau sein. Sie habe den Haushalt üJ._______ommen und sie hätten eine intime Beziehung gehabt. Irgendwann habe er gesagt, sie (die Beschwerdeführerin und ihr Bruder) könnten ausreisen. Am 30. Dezember 2022 seien sie in H._______ angekommen und von F._______ in eine Wohnung gebracht worden. Sie habe sich Sorgen um ihren Bruder gemacht, denn F._______ habe ihn oft angeschrien. Sie sei von ihm «nach seinem Geschmack» missbraucht worden. Da sich ihre Gesundheit verschlechtert habe, habe er sie beide am (…) abgesetzt und praktisch alles behalten, was sie bei sich gehabt hätten. Sie sei in Angola mehrmals bei der Polizei gewesen, wo ihr der Eindruck vermittelt worden sei, eine Frau sei selbst schuld, wenn sie «in so eine -- 3 of 26 -D-3082/2025 Seite 4 Lage» gerate. Man habe sie nie angehört, es sei nichts geschehen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola fürchte sie um ihr Leben.
A.c Am 30. März 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt.
A.d Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihren Sohn zur Welt.
A.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie gab zu Protokoll, ihr Stiefvater sei mit der Familie des Ex-Präsidenten Angolas befreundet und Mitglied der MPLA («Movimento Popular de Libertação de Angola») gewesen. Nachdem dieser nicht mehr im Amt gewesen sei, habe seine Familie den aktuellen Präsidenten der Verfolgung beschuldigt und ihm vorgeworfen, er habe sich nicht an die Vereinbarungen gehalten, die getroffen worden seien. Ihr Stiefvater sei (...) von Sindica Docolo gewesen, der 2019 in Kongo (Kinshasa) angegriffen worden sei. Nach seiner Rückkehr nach Angola sei ihr Stiefvater vom Geheimdienst festgenommen worden. Er habe Mitarbeiter von Isabel dos Santos gekannt. Diese und deren Familien seien bedroht, einige verhaftet und sogar ermordet worden. Man habe auch sie auf die Polizeiwache des Quartiers mitgenommen und Informationen haben wollen. Sie sei unter Druck gesetzt worden und man habe ihr einige Ohrfeigen verpasst. Sie hätten behauptet, sie sei Teil der politischen Bewegung, die von Isabel dos Santos, deren Ehemann und ihrem Stiefvater angeführt worden sei. Deren Ziel sei gewesen, den aktuellen Präsidenten abzusetzen. Sie habe die ihr gestellten Fragen nicht beantworten können, da sie keine Kenntnisse darüber gehabt habe. Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet und über das Vorgefallene berichtet, nachdem ihre Eltern gestorben seien. Man habe nichts unternommen. Später sei sie zum Gericht für Familienangelegenheiten gegangen, man habe sie jedoch nicht angehört. Der (...) habe sie zuerst telefonisch kontaktiert, bei der zweiten Kontaktaufnahme habe er sie abgeholt, um mit ihr auszugehen. Er habe ihr Fragen zu Isabel dos Santos gestellt und gewollt, dass sie seine zweite Frau werde. Sie habe nicht widersprochen, da sie ihren Bruder und sich habe schützen wollen. F._______ habe sie und ihren Bruder nach G._______ gebracht, wo sie beide während einigen Monaten allein gewohnt und das Haus nicht hätten verlassen dürfen. F._______ habe sie -- 4 of 26 -D-3082/2025 Seite 5 sexuell missbraucht und ihren Bruder, der heute noch darunter leide, angeschrien und beschimpft.
A.f Mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 30. Dezember 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Januar 2025 ihre genaue Wohnadresse in C._______ anzugeben.
A.g Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, die Beschwerdeführerin habe in E._______ in I._______ gelebt, wo es keine «normalen Adressen» wie in der Schweiz gebe. Als Referenz hätten drei Gebäude gedient.
A.h Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2025 auf, bis am 7. März 2025 weitere Angaben zu ihrer ehemaligen Wohnadresse zu machen.
A.i Mit Eingabe vom 10. März 2025 machte der Rechtsvertreter weitere Angaben zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Zudem beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
C.a Am 4. April 2025 ging beim SEM die an die Adresse des Rechtsvertreters versandte Verfügung mit dem von der Schweizer Post angebrachten Vermerk «nicht abgeholt» ein.
C.b Der Rechtsvertreter wandte sich am 11. April 2025 an das SEM und informierte dieses, dass die Sozialberaterin seiner Mandantin einen Asylentscheid überreicht habe. Alle Korrespondenzen müssten ihm zugestellt werden, da das Mandat nicht erloschen sei. Das Verhalten der Behörde sei
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D-3082/2025 Seite 6 als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Es werde um sofortige Zustellung einer Kopie des Asylentscheids ersucht.
C.c Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 14. April 2025 mit, der Entscheid vom 25. März 2025 sei ihm gleichentags eingeschrieben und mit Rückschein zugeschickt worden ist. Er habe den Entscheid nicht in Empfang genommen und auch nicht innert Frist bei der Post abgeholt, so dass er dem SEM am 4. April 2025 retourniert worden sei. In der Beilage befinde sich eine Kopie des Entscheids. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist nicht «neu eröffnet werde».
C.d Der Rechtsvertreter informierte das SEM am 17. April 2025 dahingehend, dass die Post nie versucht habe, ihm den Entscheid zu eröffnen. Er bitte um rasche Zustellung aller Protokolle der Asylanhörungen der Beschwerdeführerin.
C.e Mit Schreiben vom 23. April 2025 stellte das SEM dem Rechtsvertreter die gewünschten Akten zu.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. April 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und diejenige ihres Kindes anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihr sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Vorinstanz seien in jedem Fall die gesamten Verfahrenskosten und Aufwendungen inklusive einer vom Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnenden, an die Beschwerdeführerin auszurichtenden angemessenen Parteientschädigung aufzuerlegen.
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D-3082/2025 Seite 7 Der Beschwerde lag eine E-Mail der Beiständin des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter vom 16. April 2025 bei.
E.
Am 6. Mai 2025 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde ein, der eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 17. April 2025 beilag.
F.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 gut. Er ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 (recte: 2025) nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2025 übermittelte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung und gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 10. Juni 2025 eine Replik einzureichen. Er wies darauf hin, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Replik ein.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
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D-3082/2025 Seite 8 genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung ihrer Eltern müsse insgesamt als vage bezeichnet werden. Ihre freie Rede in der Anhörung vom 24. März 2023 hinterlasse einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck. Die Schilderungen wirkten stereotyp und beschränkten sich auf allgemeine Angaben, die von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Es handle sich um eine Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note, emotionale und von persönlicher Betroffenheit geprägte Äusserungen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen könnten, fehl-- 8 of 26 -D-3082/2025 Seite 9 ten. Ihre Aussagen enthielten keine hinreichende Dichte an starken Realkennzeichen. Als sie in der Anhörung vom 31. Mai 2024 aufgefordert worden sei, die Verfolgung ihres Stiefvaters zu schildern, habe sie ausweichend geantwortet. Sie habe nicht nachvollziehbar geschildert, wie seine Festnahme durch den Geheimdienst abgelaufen sei. Aufgefordert, die Verhaftung ihrer Mutter zu schildern, sei die Antwort kurz und einsilbig ausgefallen. Ihre Schilderung sei detailarm und entbehre jeglicher inhaltlichen Besonderheiten. Hinsichtlich ihrer eigenen Festnahme habe sie anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2024 lediglich gesagt, sie sei auch mitgenommen worden und die Sicherheitskräfte hätten von ihr Informationen haben wollen. Gebeten, ausführlich über ihre Festnahme zu sprechen, sei ihre Antwort sehr knapp ausgefallen. Erneut aufgefordert, die Situation der Festnahme zu schildern, habe sie ihre Antwort ohne zusätzliche Details wiederholt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie dieses Ereignis nicht anschaulich habe schildern können, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handle. Auch die Aussagen bezüglich der Befragung auf dem Polizeiposten hätten einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlassen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Festnahme und Befragung durch einen detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Es sei ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Haft vom August 2020 nachvollziehbar zu schildern. Trotz der Beschreibung der Zelle mit Erwähnung von einigen Details sei festzuhalten, dass Verweise auf Globalbeschreibungen wie beispielsweise die Beschreibung von Gefängniszellen nicht per se darauf schliessen liessen, das Geschilderte sei tatsächlich im geltend gemachten Kontext erlebt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum (...) (F._______) seien vage gewesen. So habe sie seinen Nachnamen nicht nennen können, was erstaune, habe sie doch gemäss eigenen Angaben bei ihm gewohnt und sei mit ihm von Angola in die Schweiz gereist. Es sei davon auszugehen, dass sie ihm nie begegnet sei und deshalb keine Angaben über ihn machen könne. Aufgefordert, die erste Begegnung mit ihm zu schildern, habe sie nur gesagt, es sei «keine gute Sache» gewesen. Zu den von ihm gestellten Fragen habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Sie habe nicht sagen können, wo der (...) gewohnt und wie sich ihr Alltag in seinem Haus abgespielt habe. Insgesamt wiesen ihre Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn sie die Geschehnisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Reise in die Schweiz müssten als konstruiert qualifiziert werden. Es sei unwahr-- 9 of 26 -D-3082/2025 Seite 10 scheinlich, dass ein (...) ohne jegliche Begleitung, die für seinen Schutz zuständig wäre, auf Reisen gehe. Konstruiert erscheine, dass ein Mann aus Afrika sie in K._______ zu einem Coiffeursalon gebracht habe, wo sie die Adresse ihres Rechtsvertreters erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände über ihre Einreise in die Schweiz verheimliche. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 31. Mai 2024 geltend gemacht, sie sei aufgrund der in Angola erlebten Folter und Vergewaltigung traumatisiert, weshalb es ihr nicht möglich sei, ihre Vorbringen glaubhaft darzulegen. Das geltend gemachte Trauma sei nicht belegt, denn sie habe bislang keinen ärztlichen Bericht zu den Akten gegeben, welcher belegen würde, dass sie in psychiatrischer Behandlung und bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. 4.2
4.2.1
In der Beschwerde wird geltend gemacht, den beiden Befragungsprotokollen seien zweifellos relevante Informationen zu entnehmen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprächen. Ihre Aussagen beruhten auf detaillierten und konkreten Beschreibungen, die Feststellung des SEM, sie seien allgemein gehalten und stereotyp, werde zurückgewiesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie die von ihr geltend gemachten Vorbringen erlebt habe. Gewisse vom SEM monierte Unzulänglichkeiten könnten auf die erlittenen Vergewaltigungen und unmenschlichen Behandlungen zurückzuführen sein. Zudem hätten sich einige der von ihr genannten Ereignisse mehrere Jahre vor der zweiten Anhörung zugetragen, weshalb es sehr gut möglich sei, dass sie sich nicht daran erinnert habe. Menschen, die Opfer von Folter oder anderer Gewalt gewesen seien, könnten unter Scham, Schuldgefühlen oder einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden und Schwierigkeiten bei der Schilderung ihrer Asylgründe haben. Im Istanbul-Protokoll werde unterstrichen, dass Details betreffende Erinnerungsschwierigkeiten eines Gesuchstellers seine Glaubwürdigkeit nicht mindern, sondern eher erhöhen würden. Anhand ihrer Aussagen, die der allgemeinen Erfahrung und Logik entsprächen, könne die Plausibilität ihrer Vorbringen festgestellt werden. Einige davon entsprächen den Erkenntnissen, welche die Asylbehörden über Angola haben müssten. In ihren Aussagen gebe es keine, wesentliche Punkte betreffende Widersprüche. Sie stünden auch nicht im Widerspruch zu denjenigen ihres Bruders. Ihre Vorbringen seien glaubhaft.
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D-3082/2025 Seite 11 Die Beschwerdeführerin sei beschuldigt worden, einer subversiven Organisation anzugehören und das angolanische Regime umstürzen zu wollen, weshalb sie von der angolanischen Justiz gesucht werde. Gegen sie sei ein Verfahren hängig. Sie sei aus der Haft freigelassen und von einem (…) festgehalten, vergewaltigt und unmenschlich behandelt worden. Eine Rückkehr würde sie erneut diesen Übergriffen aussetzen. Sie erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
4.2.2
In der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2025 wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei von der Verfolgung ihrer Eltern nur indirekt betroffen gewesen. Informationen habe sie nur durch deren Berichte erhalten, wodurch die emotionale Distanz zu erklären sei. Es erstaune nicht, dass ihre Aussagen nicht präzise seien, da sie nur das wiedergeben könne, was ihr mitgeteilt worden sei. Auch die intensiven Kopfschmerzen, an denen sie während der Anhörung gelitten habe, könnten ihr Aussageverhalten beeinflusst haben. Die Tatsache, dass ihr Stiefvater mehrmals versucht habe, ein Visum zu erhalten, und sein gesamtes Hab und Gut verkauft habe, sei ein starkes Indiz dafür, dass er sich bedroht gefühlt habe. Allgemeine Angaben könnten damit erklärt werden, dass staatliche Repression in autoritären Staaten oftmals vergleichbaren Mustern folge. Sie habe den Grund der Verfolgung plausibel dargelegt und ihre Aussagen seien stimmig. Während der Anhörung sei sie zusätzlicher Belastung ausgesetzt gewesen, da ihr Kleinkind hohes Fieber gehabt habe und die Anhörung mehrfach habe unterbrochen werden müssen. Dies habe ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt. Das Fehlen von detaillierten Angaben mindere die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht, sondern sei ein typisches Merkmal traumatischer Erinnerungen. Bewusstseinsinhalte könnten in extremen Situationen so isoliert werden, dass Details nicht mehr abgerufen werden könnten. Hinzu komme ein nachvollziehbares Misstrauen gegenüber Behörden. Ein vermeidendes oder zurückgezogenes Kommunikationsverhalten könnte als Schutzmechanismus gedient haben. Ihr kommunikativer Rückzug könne durch ihre Erfahrungen in Angola erklärt werden, welche durch staatliche Ablehnung geprägt seien. Zu ihrer eigenen Festnahme habe sie konkrete Umstände geschildert und erklärt, sie sei mit ihrem Bruder zuhause gewesen, da ihre Mutter gearbeitet habe. Auch das genannte Motiv sei plausibel. Die negativen psychischen Auswirkungen auf ihren Bruder belegten, dass er ein entsprechendes Erlebnis gehabt habe. Die von ihr verspürte Scham, als sie abgeführt worden sei, stütze die Glaubhaftigkeit und offenbare ihre Emotionen. Die von ihr genannten Reaktionen und Folgen validierten die Echtheit des Erlebnisses. Zeugen von Gewaltverbrechen könnten sich oft nur an einige Details des Geschehens erinnern.
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D-3082/2025 Seite 12 Andere wichtige Details, wie der Ablauf des Ereignisses, würden vergessen oder nur verzerrt wiedergegeben. Diese selektive Aufmerksamkeit sei ein Überlebensmechanismus, der es dem Gehirn ermögliche, sich auf wahrgenommene Bedrohungen zu konzentrieren. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht über die Ereignisse auf der Polizeiwache sprechen, da sie schrecklich gewesen seien, stelle keinen Ausweich-, sondern einen Schutzmechanismus dar. Personen, die unter einem Trauma litten, wiesen häufig Vermeidungssymptome auf. Dennoch habe sie entscheidende Aussagen zum Inhalt und Zweck der Befragung gemacht, so dass das Motiv der Behörden erkennbar sei. Auch knappe Aussagen könnten glaubhaft sein, da sie mit den übrigen Aspekten übereinstimmten und ein kohärentes Gesamtbild ergäben. Zudem könnten kulturelle Faktoren die Art und Weise von Schilderungen beeinflussen. Sie habe bei der Anhörung erklärt, dass ihre Erinnerungen über die Haftzeit erst in J._______ in Form von Flashbacks zurückgekehrt seien. Als sie durch Gitterstäbe geschaut habe, habe sie Parallelen zu ihrer Haft im August 2020 erkannt, was bestätige, dass ihre Erinnerungen nicht linear aufrufbar seien. Sie habe versucht, sich vor erneut auftretenden Flashbacks zu schützen. Sie habe die Absichten der Polizei und die damit verbundenen Fragen benennen können und habe erzählt, nicht nur körperlich verletzt, sondern vor allem psychischer Belastung ausgesetzt worden zu sein. Aus ihren Aussagen werde deutlich, dass zwischen ihr und dem (...) ein Machtungleichgewicht existiert habe. Dass sie nicht nach seinem vollen Namen gefragt habe, könne viele Ursachen haben. Durch das Zweckverhältnis habe es kein Kennenlernen im klassischen Sinne gegeben, er habe sich in ihr Leben «hineingezwungen». Sie sei sexuellem Missbrauch ausgesetzt worden. Bei sexuellen Übergriffen komme es häufig zur Dissoziation, bei der es zu Gedächtnislücken oder zur völligen Unfähigkeit komme, sich an ein traumatisches Erlebnis zu erinnern. Die Erwähnung bewusster Handlungsabläufe hätte Intrusionen auslösen können, welche sie mit Hinblick auf die sexuelle Ausbeutung und psychische Gewalt habe verdrängen wollen. Der Fokus auf ihren Bruder könnte erklären, weshalb sie die Zeit, die sie im Haus des (...) verbracht habe, mit «keiner Freizeit» beschrieben habe. Ihre Äusserungen über die Verhaltensänderungen ihres Bruders stellten persönlich geprägte Schilderungen dar. Sie habe gesagt, er weise heute ein aggressives Verhalten auf und habe einen starken Gerechtigkeitssinn entwickelt. Während den Befragungen habe sie sehr emotional gewirkt und ihre Hilflosigkeit deutlich gemacht. Sie habe sich über einen längeren Zeitraum in dem Haus befunden und die Tage seien ähnlich verlaufen, was es erschwere, chronologisch und systematisch darzulegen, was sich dort zugetragen habe. Entgegen der Auffassung des SEM, sei es nicht -- 12 of 26 -D-3082/2025 Seite 13 ungewöhnlich, dass (…) inkognito ohne Personenschutz reisten, um Aufmerksamkeit zu vermeiden. Sie habe den Grund für die Reise nicht gekannt und es könne sein, dass er längere Zeit im Ausland habe bleiben wollen. Es treffe zu, dass Personen trotz Traumata glaubhafte Aussagen machen könnten, es sei jedoch wichtig, die psychische Verfassung der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe anerkannt, dass sich eine Traumatisierung auf die Fähigkeit, Umstände klar und konsistent darzulegen, auswirken könne. Diverse Symptome und Erlebnisse bestätigten, dass die Beschwerdeführerin unter einem schwerwiegenden Trauma leiden müsse, auch wenn dieses nicht ärztlich diagnostiziert worden sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass der Entscheid nicht an (…), so wie das Büro des Rechtsvertreters neuerdings heisse, sondern an den ehemaligen Namen (…) adressiert worden sei. Die Adresse sei jedoch gleichgeblieben. Der Entscheid sei von der Post nicht mit Vermerk «unbekannt», sondern nach Ablauf der Abholfrist mit Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert worden. Der Rechtsvertreter habe sämtliche weitere Korrespondenz des SEM trotz Adressierung an den ehemaligen Büronamen offensichtlich erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet den Entscheid nicht erhalten haben wolle. Es sei davon auszugehen, dass er den korrekt zugestellten Entscheid nicht entgegengenommen respektive nicht innert Frist bei der Post abgeholt habe. Im Übrigen sei rechtzeitig Beschwerde eingereicht worden, weshalb sich eine neue Eröffnung der Verfügung erübrige. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass eine Gewalterfahrung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen könne, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne markante Ungereimtheiten dargestellt würden. Dies sei angesichts des ausweichenden Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und der überwiegend substanzarmen Angaben nicht der Fall. Bei ihr sei nie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Einwand in der Beschwerde, diverse Symptome und Erlebnisse bestätigten, dass sie an einem schwerwiegenden Trauma leide, basiere auf einer reinen Laienbehauptung. Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht glaubhaft zu erachten.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass der Entscheid nicht an (…), so wie das Büro des Rechtsvertreters neuerdings heisse, sondern an den ehemaligen Namen (…) adressiert worden sei. Die Adresse sei jedoch gleichgeblieben. Der Entscheid sei von der Post nicht mit Vermerk «unbekannt», sondern nach Ablauf der Abholfrist mit Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert worden. Der Rechtsvertreter habe sämtliche weitere Korrespondenz des SEM trotz Adressierung an den ehemaligen Büronamen offensichtlich erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet den Entscheid nicht erhalten haben wolle. Es sei davon auszugehen, dass er den korrekt zugestellten Entscheid nicht entgegengenommen respektive nicht innert Frist bei der Post abgeholt habe. Im Übrigen sei rechtzeitig Beschwerde eingereicht worden, weshalb sich eine neue Eröffnung der Verfügung erübrige. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass eine Gewalterfahrung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen könne, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne markante Ungereimtheiten dargestellt würden. Dies sei angesichts des ausweichenden Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und der überwiegend substanzarmen Angaben nicht der Fall. Bei ihr sei nie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Einwand in der Beschwerde, diverse Symptome und Erlebnisse bestätigten, dass sie an einem schwerwiegenden Trauma leide, basiere auf einer reinen Laienbehauptung. Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht glaubhaft zu erachten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
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D-3082/2025 Seite 14 BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Stiefvater und ihre Mutter hätten für das Ehepaar Dokolo – Dos Santos gearbeitet. Nach dem Machtwechsel in Angola seien sowohl ihre Eltern als auch sie zeitweilig festgenommen und zu dem Ehepaar betreffende Themen befragt worden.
5.2.2 Nachdem der vormalige Präsident Angolas, José Eduardo dos Santos, im Jahr 2017 vom derzeitigen Präsidenten, João Lourenço, abgelöst worden war, wurde seine Tochter, Isabel dos Santos, ihrer Stellung als Leiterin der staatlichen Ölgesellschaft Sonangol enthoben. Die Milliardärin begab sich nach Grossbritannien und lebte fortan in London, Portugal und Dubai. 2019 wurde ein Datenleck namens «Luanda Leaks» öffentlich, das über 700'000 Dokumente aus dem Innersten ihres Imperiums umfasste. Die Dokumente wurden der in Paris ansässigen «Platform to Protect Whistleblowers in Africa» (PPLAAF) übergeben, die sie mit dem «International Consortium of Investigative Journalists» (ICIJ) teilte. Sie wurden von
120 Journalisten aus 36 Medienhäusern ausgewertet. Journalisten des Medien-Desks von Tamedia schrieben, dass sich «anhand von Abertausenden von E-Mails, Verträgen und Excel-Tabellen nachvollziehen lasse, wie die Familie des langjährigen Staatspräsidenten Angolas von Hunderten Millionen öffentlicher Gelder profitiert habe. Die Dokumente legten komplexe Vorgänge offen, die oft über verschachtelte Firmen-Konstrukte gelaufen und nur dank eines Heers von Helfern möglich gewesen seien». Nach diesen Offenbarungen wurden von der angolanischen Generalstaatsanwaltschaft gegen Isabel dos Santos Ermittlungen wegen des Verdachts auf Korruption aufgenommen. Sie wird beschuldigt, ihr Imperium durch Plünderung der Ressourcen Angolas aufgebaut zu haben. Im Dezember 2019 froren die angolanischen Behörden ihr Vermögen ein, nachdem die Staatsanwaltschaft ihr und ihrem Mann vorgeworfen hatte, Zahlungen staatlicher Unternehmen an Firmen weitergeleitet zu haben, an denen sie beteiligt seien. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen lebt Isabel dos Santos seit geraumer Zeit vorwiegend in Dubai und bezeichnet die gegen sie eingeleiteten Ermittlungen als politisch motiviert. Sie wirft dem derzeitigen Präsidenten vor, ihre Person und ihr Image mit einem «fiktiven Kampf» gegen Korruption zu missbrauchen. Der Politikwissenschaftler Cláudio Silva zeigte Verständnis für diese Anschuldigungen und bestätigte, dass das Justizsystem in Angola ineffizient und politisiert sei. Die Staatsanwaltschaft handle häufig gemäss den Interessen der Regierung und -- 14 of 26 -D-3082/2025 Seite 15 Verfahren verzögerten sich erheblich. Isabel dos Santos nutze diese Schwächen, um sich als Opfer darzustellen. Präsident Lourenço habe seit seinem Amtsantritt keine Justizreform eingeleitet und die Erfolge im Kampf gegen Korruption seien kaum sichtbar. Isabel Dos Santos sprach über eine mögliche eigene politische Karriere und schloss eine zukünftige Kandidatur für das Präsidentenamt nicht aus. Die Zeit dafür sei aber noch nicht gekommen, sagte sie (vgl. Deutsche Welle [dw], Im DW-Interview: Isabel dos Santos schaltet auf Angriff, 29. Mai 2025; Der Standard, Luanda Leaks, Angolas Justiz fordert Isabel dos Santos zu Kooperation auf, 27. Januar 2020; 20 Minuten, Millionen verschwendet, Schweizer Firma in «Luanda Leaks» involviert, 22. Januar 2020).
5.2.3 Sindika Dokolo, wurde 1972 in Zaire (heute: Kongo [Kinshasa]) geboren und war einer der bedeutendsten Kunstsammler des afrikanischen Kontinents. Er besass eine grosse Sammlung zeitgenössischer afrikanischer Kunst und lebte in London, Angola und Kinshasa, wo er sich auch politisch betätigte und 2017 die «Congolese Stand Up»-Bewegung gründete, die sich gegen eine dritte Amtszeit des damaligen Präsidenten Joseph Kabila einsetzte. Im Juli 2017 wurden sein Bruder, Luzolo Dokolo, und er von einem kongolesischen Gericht wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Dokumente im Zusammenhang mit einem Immobilienstreit zu einem Jahr Gefängnis und Bezahlung eines Schadenersatzes von 15'000 US-Dollar verurteilt. Er bezeichnete das Urteil als politisch motiviert. Anfang 2020 wurde er in den seine Ehefrau, betreffenden Korruptionsskandal verwickelt. Seine Konten waren im Zuge einer Anti-Korruptions-Kampagne der angolanischen Regierung bereits 2019 eingefroren worden. Am 29. Oktober 2020 kam er vor der Küste von Dubai während Apnoetauchens («freediving») bei einem Unfall ums Leben. Die Polizeibehörden Dubais gingen nicht davon aus, dass er Opfer einer kriminellen Tat geworden war (vgl. CNNstyle, Sindika Dokolo, Congolese businessman and art collector, has died aged 48, 2. November 2020; Aljazeera, Dubai: Foul play not suspected in dos Santos’ husband death, 2. November 2020; monopol, Magazin für Kunst und Leben, Tauchunfall, Kunstsammler und Mäzen Sindika Dokolo ist tot, 30. Oktober 2020; DW, Politique, Mort de Sindika Dokolo, époux d’Isabel dos Santos, 30. Oktober 2020; Reuters, Congolese businessman who faced graft charges in Angola dies in diving accident, 30. Oktober 2020; DW, Politique, Sindika Dokolo condamné par la justice congolaise, 13. Juli 2017).
5.2.4 Die von der Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen geltend gemachten Verstrickungen ihrer Eltern in angebliche politische Machen-
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D-3082/2025 Seite 16 schaften des Ehepaars Dokolo – Dos Santos erscheinen vor dem Hintergrund der vorstehend zusammenfassend dargelegten, öffentlich zugänglichen Informationen als nicht glaubhaft. Den zahlreichen Berichten über die Tochter und den verstorbenen Schwiegersohn des vormaligen angolanischen Präsidenten Dos Santos belegen, dass der jeweilige Aufenthaltsort des Ehepaars Dokolo – Dos Santos bekannt war. Sie versteckten sich weder vor der Presse noch sonst, so dass den angolanischen Sicherheitsbehörden ihre jeweiligen Aufenthaltsorte bekannt sein mussten. Dementsprechend bestand kein Anlass, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern, die keine persönlichen Kontakte zum sich im Ausland befindenden gesuchten Ehepaar hatten, über deren jeweilige Aufenthaltsorte zu befragen. Der Berichterstattung sind keine Hinweise auf ein auf Sindika Dokolo im Jahr 2019 in Kongo (Kinshasa) verübtes Attentat zu entnehmen. Da ein solches Ereignis sehr wahrscheinlich hohe Wellen geschlagen hätte, bestehen gewichtige Zweifel an dieser Behauptung. Da Sindika Dokolo in Kongo (Kinshasa) im Juli 2017 in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war, hätte er 2019 bei einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) mit seiner Verhaftung rechnen müssen, weshalb er sich nicht dorthin begeben haben dürfte. Des Weiteren ist der breiten Berichterstattung über das Ehepaar Dokolo – Dos Santos weder zu entnehmen, dass sie eine politische Bewegung gründeten, deren Ziel es war, Präsident João Lourenço zu stürzen, noch, dass sie dessen verdächtigt wurden. Deshalb erscheint es nicht glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin oder sie selbst von den angolanischen Sicherheitsbehörden verdächtigt wurden, an einer Verschwörung gegen den gewählten Präsidenten Angolas beteiligt gewesen zu sein.
5.2.5 Nachdem die angolanische Justiz Ermittlungen gegen das Ehepaar Dokolo – Dos Santos eingeleitet hatte, wurden diese auf ehemalige Geschäftspartner und Angestellte der Familie ausgeweitet. Ein enger Mitarbeiter von Isabel Dos Santos wurde im Januar 2020 in Lissabon tot aufgefunden, nachdem gegen ihn und weitere Personen in Angola am Vortag unter anderem wegen Unterschlagung Anklage erhoben worden war. Der Mann war Private-Banking-Direktor einer portugiesischen Bank (Eurobic), an der Isabel dos Santos 42,5 Prozent des Kapitals hielt, und ihr Kontoführer. Das Eurobic-Konto von Isabel dos Santos war im November 2017 unter dubiosen Umständen leergeräumt worden, kurz nachdem sie als Präsidentin von Sonangol abgesetzt worden war. Medienberichten zufolge wurden damals innerhalb weniger Stunden insgesamt rund 52 Millionen Euro auf ein Off-shore-Konto überwiesen (vgl. Berner Zeitung [BZ], Wirtschaft, -- 16 of 26 -D-3082/2025 Seite 17 Mitarbeiter der «reichsten Frau Afrikas» tot aufgefunden, 24. Januar 2020, Tochter des angolanischen Ex-Präsidenten angeklagt, 23. Januar 2020).
5.2.6 Sollten der Stiefvater und die Mutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich für das Ehepaar Dokolo – Dos Santos gearbeitet haben, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den angolanischen Justizbehörden hinsichtlich ihrer Verbindungen zu ihren Arbeitgebern einvernommen wurden. Da aber weder ein (...) noch eine (…) in das Finanzgebaren des Ehepaars Dokolo – Dos Santos Einblick gehabt haben dürften, erscheint ein Verfolgungsinteresse der Justizbehörden an denselben als abwegig. Die Beschwerdeführerin berichtete denn auch nicht von gegen ihre Eltern eingeleiteten Ermittlungen oder erhobenen Anklagen gegen dieselben. 5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in ihren Anhörungen, dass der (...) sie und ihren Bruder nach dem Tod ihrer Eltern abgeholt und nach G._______ in ein grosses Haus gebracht habe. Er habe mit ihr sexuell verkehrt und irgendwann gesagt, sie könnten ausreisen. Nachdem sie in H._______ angekommen seien, habe er sie und ihren Bruder zu einer Wohnung gebracht. Er habe die Einkäufe erledigt und viel geschrien, sodass ihr Bruder grosse Angst vor ihm gehabt habe. (vgl. SEM-act. (…)18/14 F13, F68; (…)-31/15 F87, F97, F101–103; F110–F113).
5.3.2 Der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin sagte im Rahmen der mit ihm am 24. März 2023 durchgeführten Erstbefragung (EB) UMA aus, er sei (…) Jahre alt und habe bei Mami, Papi und der Schwester gewohnt. Als seine Mutter und sein Vater gestorben seien, sei ein «Onkel» gekommen, der sie zu einem schönen Haus mitgenommen habe. Um das Haus habe es grosse Mauern und einen elektrischen Zaun gehabt. Sie hätten von dort nicht weggehen können und seien eingesperrt gewesen. Der «Onkel» habe ihn oft angeschrien und mit fäkaler Sprache beschimpft. Mit dem «Onkel» seien sie in die Schweiz geflogen und hier in ein grosses Hotel gegangen. Sie seien eingeschlossen gewesen und hätten nicht rausgehen dürfen. Seine Schwester habe gekocht und der «Onkel» habe die Einkäufe gemacht. Er wisse nicht, ob der «Onkel» noch in der Schweiz sei. Er wisse nur, dass er sie mit dem Auto zum Bahnhof gefahren habe, wo seine Schwester um Hilfe gebeten habe. Wenn er gross werde, möchte er Polizist werden und den «Onkel» ins Gefängnis bringen (vgl. SEM-act. (…)-13/9).
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5.3.3 Aufgrund der übereinstimmenden und sich ergänzenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ist davon auszugehen, dass sie vor ihrer Reise in die Schweiz einige Zeit bei einem nicht zu ihrer Familie gehörenden Mann gewohnt haben, der sie (die Beschwerdeführerin) sexuell missbrauchte und ihren Bruder verbal schlecht behandelte. Wie den Protokollen zu entnehmen ist, wirkte sie bei der Schilderung der Vorkommnisse während dieser Zeit einerseits gehemmt, anderseits emotional (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F68, (…)-31/15 F97 f.). Sie wies zudem darauf hin, dass ihr Bruder unter der Behandlung durch diesen Mann gelitten habe und aggressiv geworden sei, was bei seinem erneuten Schulbesuch in der Schweiz zu Problemen geführt habe (vgl. SEM-act. (…)-18/14 F68, (…)31/15 F99 f.). Ihr Bruder bestätigte seine Aversion gegen diesen Mann anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) (vgl. SEM-act. (…)-13/9 Ziff. 7.03). Nicht glaubhaft ist indessen, dass es sich bei diesem Mann um einen (...) handelte, der von der Beschwerdeführerin Informationen über Isabel Dos Santos erlangen wollte. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.2.4), musste der Aufenthaltsort von Isabel dos Santos den angolanischen Behörden bekannt sein, so dass keine Veranlassung bestand, der Beschwerdeführerin diesbezügliche Fragen zu stellen.
5.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Angola zusammen mit ihrem Bruder aus anderen, als den angegebenen Gründen verlassen hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine erlittene und ihr weiterhin drohende Verfolgung durch die angolanischen Sicherheitsbehörden und/oder eines (...) glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, weshalb sich die Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse erübrigt (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
8.
8.1 Das SEM begründet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylgründe und der Verfolgung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters seien unglaubhaft. Sie habe die ihr im Asylverfahren obliegende Wahrheitspflicht verletzt. Somit bestünden auch an ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen, zur Wohnsituation und den Umständen der Ausreise aus Angola erhebliche Zweifel. Ihre schriftlichen Angaben zu ihrem Wohnort in C._______ seien vage geblieben, so dass keine konkreten Rückschlüsse auf ihren Wohnort gezogen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sie dem SEM konkrete Angaben vorenthalte, damit zu ihrer Biographie und ihrem familiären Umfeld keine Abklärungen getätigt werden könnten. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt, weshalb vermutungsweise anzunehmen sei, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Sie werde nach einer -- 19 of 26 -D-3082/2025 Seite 20 Rückkehr auf Bekannte und Verwandte zurückgreifen können, die sie bei Bedarf unterstützen würden. Sie sei eine junge Frau mit Berufsausbildung (…) und es seien keine gesundheitlichen Probleme belegt. Hinsichtlich der Prüfung des Kindeswohls könne ausgeschlossen werden, dass sich ihr Sohn ausserhalb der Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert habe. Es bestehe klarerweise keine Verwurzelung des Kindes in der Schweiz, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünde. Ihr jüngerer Bruder sei mit Verfügung des SEM vom (…) 2025 in der Schweiz als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vorläufig aufgenommen worden. Zwischen ihrem Bruder und ihr bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er sei im (…) 2023 bei einer Familie privatplatziert worden und wohne dort. Gemäss Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) besuche er sie ungefähr alle zwei Monate an einem Wochenende und verbringe in den Ferien jeweils eine Woche bei ihr. Das SEM verkenne nicht, dass eine Trennung für sie und ihren Bruder schwierig sei, doch sie könne auch im Falle einer Rückkehr nach Angola mit ihm in Kontakt bleiben. Die Beschwerdeführerin könne aus der vorläufigen Aufnahme ihres Bruders auch unter Berücksichtigung des übergeordneten Kindeswohls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.2 In den Beschwerdeeingaben wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aus einem repressiven Staat geflohen. Die Reserviertheit in Bezug auf die Preisgabe persönlicher Informationen könne als Schutzmechanismus angesehen werden. Sie habe wahrheitsgemäss gesagt, dass es in Angola vor allem in ärmeren Vierteln keine standardisierten Adressen wie in Europa gebe. Ihre Angabe, mit dem Bus benötige man 25 Minuten bis in die Stadt, seien nicht untypisch und entsprächen der Lebensrealität vieler Menschen in afrikanischen Ländern. Sie habe versucht, durch drei Gebäude den Standort ihres Hauses genauer darzulegen. Der Mangel an klarer Lokalisierung oder der systematischen Darstellung könne unter anderem durch ihre geringe schulische Ausbildung erklärt werden. Sie habe den Willen zur Mitwirkung bewiesen und versucht, den Standort ihres Hauses zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Jahren allein um ihren jüngeren Bruder gekümmert, was zumindest auf eine fehlende familiäre Unterstützung und ein geschwächtes Familiennetz hinweise. Es gebe keine Hinweise auf die Existenz von Verwandten. Der Vollzug der Wegweisung sei auch aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden unzumutbar. Sie benötige psychologische Betreuung zur Verarbeitung der erlittenen körperlichen, psychischen und sexuellen Gewalt. Die -- 20 of 26 -D-3082/2025 Seite 21 psychologische Behandlung wirke auch als präventive Massnahme zum Schulz des Kindes. Für ihr Kleinkind sei ein stabiles medizinisches Umfeld essenziell. Eine psychologische Betreuung sei in Angola sehr kostspielig und nur für sehr wenige erschwinglich. Die Beschwerdeführerin, die nur die (…) abgeschlossen und ihre Arbeitserfahrung durch Praktika gewonnen habe, hätte nur geringe Möglichkeiten, sich oder ihrem Kind die nötige medizinische Behandlung zu finanzieren. Für eine alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes sei es schwierig, eine Tätigkeit zu finden, um wirtschaftlicher Not und Isolation zu entgehen. Zusätzlich müssten die Interessen des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin beachtet werden, den sie bis zu seinem (…) Lebensjahr wie ein Elternteil betreut und erzogen habe. Sie habe eine elterliche Rolle eingenommen und es sei eine tiefe Beziehung entstanden. Eine langfristige Trennung von seiner Schwester würde seine gesundheitliche Lage destabilisieren. Eine solche familiäre Struktur zu zerstören, sei unzumutbar.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc, 2005 Nr. 6 E. 6.2).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola keine Situation vorherrscht, die den Wegweisungsvollzug in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lässt; dies gilt insbesondere auch für C._______, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise lebte (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1).
9.3 Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Bruder lebten gemäss übereinstimmenden Angaben bis zu deren Tod zusammen mit ihren Eltern
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D-3082/2025 Seite 22 in C._______. Sie gab an, dass sie sich aufgrund der Arbeitstätigkeit ihrer Eltern hauptsächlich um ihren Bruder kümmerte und manchmal ihrer Mutter (…) aushalf. Sie habe die (…) abgeschlossen und Praktika als (…) absolviert. Gemäss auch in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen pflegten ihr Bruder und sie offenbar keine Kontakte zu den Verwandten ihrer Mutter und ihres verstorbenen leiblichen Vaters (vgl. SEM-act. (…)18/14 F28–F30, (…)-13/9 Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile Mutter eines unehelichen Kindes geworden (vgl. SEM-act. (…)-32/3), was es ihr angesichts der bei rund 20% liegenden Arbeitslosigkeit (vgl. https://de.tradingeconomics.com/angola/unemployment-rate, abgerufen am 6. Mai 2026) zusätzlich erschweren würde, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Einkommen zu erwirtschaften, das es ihr ermöglichen würde, für sich und ihr Kind aufzukommen. Den Akten sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beziehungen zu engen Verwandten pflegt(e), die bereit wären, sie mit ihrem Kind bei sich aufzunehmen und zu unterstützen.
9.4 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinerziehenden Mutter, die mit einem unehelichen Sohn in ihr Heimatland zurückkehren würde, ist auch dem Aspekt des Kindeswohls des mittlerweile gut (…)jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin Gewicht beizumessen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Angola erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte, für den Lebensunterhalt ihrer Kleinfamilie aufzukommen. Die familiäre Lage würde sich bei einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit dahingehend verschlechtern, dass sie sich nur mehr eingeschränkt um ihren Sohn kümmern könnte, der im Kleinkindalter ist und einer möglichst guten elterlichen Betreuung bedarf. Bei einer Rückschaffung der Familie in ihr Heimatland würde der Sohn aufgrund der Vulnerabilität seiner Mutter und seiner selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner künftigen Entwicklung gefährdet. Unbestritten ist, dass er in der Schweiz noch nicht integriert und vor allem auf seine Mutter fixiert ist. Angesichts der gesamten Umstände ist indessen davon auszugehen, dass eine Ausschaffung nach Angola ihn einer starken Belastung aussetzen würde, die seine weitere Entwicklung beeinträchtigen würde und demnach dem Kindeswohl entgegensteht. 9.5
9.5.1 In den Beschwerdeeingaben wird darauf hingewiesen, dass der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, D._______, die sich in Angola um ihn gekümmert habe und mit ihm in die Schweiz gereist sei, in der
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D-3082/2025 Seite 23 Schweiz bleiben werde. Eine Trennung der Geschwister entspreche nicht dem Kindeswohl.
9.5.2 Das Asylgesuch des mittlerweile bald (…)-jährigen Bruders der Beschwerdeführerin wurde vom SEM mit Verfügung vom (…) 2025 abgelehnt. Das SEM verfügte zudem seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung im Zeitpunkt des Entscheids als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
9.5.3 Dem Bericht der KESB (…), Fachstelle UMA, vom 17. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2023 wegen Schwangerschaftskomplikationen ins Spital eingewiesen wurde, weshalb für ihren Bruder eine Notfallplatzierung notwendig wurde, aus der sich eine Langzeitplatzierung entwickelte. Er habe regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester, was eine wichtige emotionale Verbindung für ihn darstelle. Ungefähr alle zwei Monate besuche er sie für ein Wochenende oder verbringe in den Ferien eine Woche bei ihr. Seine Pflegemutter unterstütze diese Beziehung aktiv und stehe in regelmässigem Austausch mit der Schwester. Da sie (die Pflegemutter) Portugiesisch spreche, erleichtere dies die Kommunikation erheblich und trage dazu bei, die Beziehung zwischen D._______ und seiner Schwester zu fördern und zu bewahren. In einer an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail der KESB (…) vom 14. April 2025 stellte sich diese auf den Standpunkt, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht im Einklang mit dem Kindeswohl von D._______ stehe. Zwischen den Geschwistern bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, obschon er in einer Pflegefamilie lebe. Eine Trennung der Geschwister würde aus Sicht der KESB seine Entwicklung negativ beeinflussen.
9.5.4 Das SEM anerkennt in der angefochtenen Verfügung, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder für ihn und sie allenfalls schwierig sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr mit ihm in Kontakt bleiben könne. Den Berichten der KESB – die Fachbehörde für die Wahrung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden – ist zu entnehmen, dass D._______ zu seiner Schwester eine emotionale Bindung hat und sich eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin auf ihn destabilisierend auswirken würde. Den Aussagen von D._______ und der Beschwerdeführerin, welche sie in ihren Anhörungen machten, ist zu entnehmen, dass sie zusammen mit ihren Eltern lebten und nach deren Tod weiterhin zusammenblieben und gemeinsam in die Schweiz reisten. Der minderjährige Bruder würde bei einem Vollzug der -- 23 of 26 -D-3082/2025 Seite 24 Wegweisung seiner Schwester von seiner einzigen engen Verwandten getrennt – gemäss seinen Angaben bei der EB UMA hatte er keinen Kontakt zu weiteren Verwandten (vgl. SEM-act. (…)-13/9 Ziff. 3.01) –, was ihn angesichts seines guten Verhältnisses zu ihr destabilisieren könnte. Eine Trennung von seiner Schwester würde somit auch nach der Beurteilung der zuständigen Fachbehörde nicht dem Kindeswohl von D._______ entsprechen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Angola erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls des Sohnes und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin – als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.7 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. E. 7.3), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
10.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführerin wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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11.2 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang des Obsiegens – hier also hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium, das Verfassen der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2025 (Poststempel) sowie die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 900.– auszurichten.
11.3 Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da seitens des amtlichen Rechtsbeistands keine Kostennote eingereicht wurde, ist auch das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei die in E. 11.2 erwähnten Bemessungskriterien zur Anwendung gelangen. Das dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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D-3082/2025 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2025 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsbestand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
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