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Entscheid

D-3090/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. Juni 2013Deutsch23 min

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Erwägungen

4.

Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,

12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Verlobter weder zusammenleben, noch angesichts der äusserst kurzen Beziehungsdauer von einer gefestigten, konstanten und dauerhaften tatsächlich gelebten Beziehung im soeben umschriebenen Sinn gesprochen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-- 12 of 14 -D-3090/2013 Seite 13 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, noch durch die angeblichen mangelnden Italienischkenntnisse der Rechtsvertreterin respektive den fehlenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründet ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb – ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Verlobter weder zusammenleben, noch angesichts der äusserst kurzen Beziehungsdauer von einer gefestigten, konstanten und dauerhaften tatsächlich gelebten Beziehung im soeben umschriebenen Sinn gesprochen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-- 12 of 14 -D-3090/2013 Seite 13 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, noch durch die angeblichen mangelnden Italienischkenntnisse der Rechtsvertreterin respektive den fehlenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründet ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb – ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3090/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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