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Entscheid

D-3097/2019

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

26. Juni 2019Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51), dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aufgrund der Behandelbarkeit der medizinischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat auch im jetzigen Zeitpunkt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Mazedonien auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-3097/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-3097/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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