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Entscheid

D-3105/2009

Asyl und Wegweisung

15. Dezember 2011Deutsch21 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Abs. 4 AuG zu erteilen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Vorinstanz keine stichhaltigen, substanziierten und belegten Motive entgegengehalten werden, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass die eingereichten Bestätigungen zum Beweis einer Hilfstätigkeit für einen Journalisten nicht tauglich sind, zumal nicht begründet wird, inwiefern die Aussteller dieser Schreiben (…) aus eigener Wahrnehmung Aussagen über die Arbeit des Beschwerdeführers machen können, dass in beiden, (…) datierenden Bestätigungen dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) unbekannten Aufenthaltes, möglicherweise hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und die Suche nach ihm sei ergebnislos verlaufen, -- 8 of 15 -D3105/2009 Seite 9 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen noch im Mai oder Juni (…) (vgl. A1/S. 9) beziehungsweise bis ungefähr (…) Monate vor seiner Ausreise (vgl. A11/S. 10, F116) Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe, weshalb die Bestätigungen zum Beweis einer Verfolgung ohnehin nicht massgebend sind, dass es sich erübrigt, bezüglich des Asylpunktes auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, die sich hauptsächlich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, einzugehen, weil sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 9 of 15 -D3105/2009 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist, dass die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, -- 10 of 15 -D3105/2009 Seite 11 dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.), dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3), dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen, -- 11 of 15 -D3105/2009 Seite 12 dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicherheitskräfte behelligt worden sind, dass der Beschwerdeführer aus D._______ stammt, wo noch seine Eltern und Geschwister leben, sich sein Lebensmittelpunkt indessen seit seiner Heirat (…) in Colombo befindet, wobei der Beschwerdeführer von (…) in I._______ erwerbstätig war, er dennoch einmal jährlich nach Colombo reiste, um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen, dass er neun Jahre die Schule in D._______ besuchte und er von (…) in I._______ bei einer (…) tätig war, womit von einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann und somit aufgrund seiner Erfahrungen eine Grundlage für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht, auch wenn er für eine gewisse Zeit nicht in Colombo ansässig war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, über kein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in Colombo zu verfügen und keinen Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung zu haben, da seine Ehegattin nicht mehr in Colombo wohne, dass er anlässlich der summarischen Befragung ausführte, seine Ehefrau halte sich in Colombo auf (vgl. A1/S. 4 f.), bei der direkten Anhörung vom 3. September 2008 beim BFM schilderte, seine Frau und die Kinder hätten sich bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten und würden sich möglicherweise noch in Colombo, vielleicht aber auch im Vanni Gebiet befinden, er sich jedoch nicht sicher sei und seine Frau nicht kontaktieren könne, weil das Telefon nicht funktioniere (vgl. A11/S. 6 f.), und bei der ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 beim BFM diesbezüglich zu Protokoll gab, seine Frau habe Colombo Ende Mai (…) verlassen und sei mit den Kindern ins VanniGebiet geflüchtet, weil sie sich in Colombo als Frau nicht sicher gefühlt habe (vgl. A 19/S. 3), dass die angebliche Flucht seiner Ehegattin ins VanniGebiet angesichts seiner diesbezüglichen Schilderungen (vgl. A19/S. 3) und der damals herrschenden politischen und sozialen Lage von vornherein als unwahrscheinlich einzustufen ist, dass seine Aussagen betreffend das familiäre Beziehungsnetz nicht einleuchten und konstruiert wirken, zumal sein Verhalten nicht darauf schliessen lässt, er habe sich ernsthaft um die Kontaktaufnahme zu -- 12 of 15 -D3105/2009 Seite 13 seiner Familie bemüht, und seine Vorbringen nicht ausreichen, um von einem nicht bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, dass insgesamt somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über ein grosses, aber doch über ein Beziehungsnetz in Colombo verfügt, war er doch beispielsweise in der Lage, sich während des Beschwerdeverfahrens Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, womit sich seine Rückkehr nach der aktuellen Lageanalyse jedenfalls in den Grossraum Colombo grundsätzlich als zumutbar erweist, dass es daher offenbleiben kann, ob darüber hinaus ebenfalls die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr zu seinen Verwandten nach J._______ oder in die Region Jaffna erfüllt wären, wo seine Eltern und seine beiden Schwestern leben (vgl. A1/S. 5), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein Zugang mehr zur Familienwohnung in Colombo bestehen sollte, und die diesbezügliche Aussage – seine Ehefrau habe angeblich das gemeinsame Zuhause verlassen – nicht zu überzeugen vermag, dass auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen, da der Beschwerdeführer (soweit aktenkundig) gesund ist, eine solide Schulausbildung genossen hat und über Arbeitserfahrung verfügt, weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Aufbau einer neuen Existenz mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, dass weder die allgemeine Lage in Colombo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 13 of 15 -D3105/2009 Seite 14 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D3105/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D3105/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:

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