D-3105/2026
Asyl und Wegweisung
4. Juni 2026Deutsch23 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-3105/2026 U r t e i l v o m 4. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Hauptstrasse 15, 4441 Thürnen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / N (…).
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D-3105/2026 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger – suchte am 28. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen.
B.
Am 3. Dezember 2024 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 6. Dezember 2024 sowie 22. Januar 2025 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 24. Oktober 2025 sowie ergänzend am 11. Februar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, sein Vater habe bis zum Jahr 2000 und er selbst ab 2002 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfs- und Transportarbeiten ausgeführt und manchmal Waren im Wald vergraben müssen. Ab 2009 habe er in Quatar gelebt und sei mehrmals – letztmals im Jahr 2024 – nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 2. Februar 2024 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) und einem ehemaligen LTTE Mitglied aufgesucht und mitgenommen worden. Sie hätten unter Gewaltanwendung von ihm wissen wollen, wo sich das damals von ihm für die LTTE vergrabene Gold im Wald befinde und ihn am nächsten Tag in den Wald gebracht, damit er ihnen das Versteck zeige. Als sie auf Elefanten getroffen seien, habe er fliehen können. Sri Lanka habe er am 4. März 2024 mit Hilfe eines Schleppers beziehungsweise am 24. September 2024 verlassen und sei via Italien beziehungsweise mit dem Flugzeug nach Dubai und Rumänien geflogen und mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise sei er drei Mal bei ihm zu Hause von der Polizei gesucht und es seien ihm Vorladungen zugestellt worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien einer Geburtsurkunde und zur Stützung seiner Vorbringen von drei Polizeivorladungen mit einer Quittung der Dokumentenbeschaffung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren abgeschlossen und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet.
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D-3105/2026 Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. September 2026 dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt und sein Asylgesuch am 31. Oktober 2025 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E.
Mit am 31. März 2026 eröffnetem Entscheid vom 25. März 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2024 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung.
G.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 8. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 5. Mai 2026 zu den Akten.
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D-3105/2026 Seite 4
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den -- 4 of 15 -D-3105/2026 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden bezüglich der Reise (Ausreisedatum: 4. März 2024 / 24. September 2024; Reiseweg: via Italien / mit dem Flugzeug via Dubai und Rumänien) wesentliche Unstimmigkeiten enthalten. Die Erklärung der abweichenden Angaben, er habe Angst vor Szenarien gehabt, die ihm die Schlepper eingetrichtert hätten, sei als Schutzbehauptung zu erachten, nachdem auch die Angaben zum Reisepass widersprüchlich seien. Die Polizei habe ihm am 2. Februar 2024 seinen Reisepass, der vom Ausstelljahr 2017 datiere, weggenommen. Mit eben diesem Reisepass und einem gültigen italienischen Visum sei er jedoch später ausgereist. Die Erklärung überzeuge wenig, ein Schlepper habe ihm für Geld mit seiner Geburtsurkunde im Jahr 2024 den Pass mit demselben Ausstelljahr noch einmal ausstellen lassen. Für die Ausstellung eines Visums werde üblicherweise ein persönliches Erscheinen bei der Auslandsvertretung vorausgesetzt, weshalb bezweifelt werde, er habe dafür ohne Kontakt zur italienischen Botschaft einzig ein Formular ausfüllen müssen. Im Weiteren fehle es den Schilderungen zu den Asylgründen an Substanz, die bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten sei. Der freie Bericht sei trotz Aufforderung zur ausführlichen Schilderung knapp ausgefallen und wirke wie eine Aneinanderreihung von Handlungen ohne quantitative oder qualitative Realkennzeichen. Zu seiner Festnahme am 2. Februar 2024 habe er voneinander abweichende Angaben gemacht. So seien vier Polizisten und ein ehemaliges LTTE-Mitglied gegen Abend beziehungsweise um zwei Uhr morgens zu ihm nach Hause gekommen beziehungsweise sie hätten irgendwie die Türe aufgemacht, seien ins Haus gekommen, hätten ihn gepackt und unter Zwang zur Polizeistation gebracht. Trotz Aufforderung habe er die Angaben zu an jenem Tag Erlebtem nicht konkretisieren können und es fehle ihnen an inhaltlichen Besonderheiten, Detailreichtum und persönlichen Wahrnehmungen. Den Aufenthalt auf der Polizeistation habe er nur oberflächlich beschrieben (er sei mitgenommen, geschlagen, gequält und befragt worden) und auf Nachfrage einzig mit einer sehr vereinfacht dargestellten Konversation ergänzt. Bei der dritten Gelegenheit zur Präzisierung der Vorbringen hätten sich die Aussagen wenig lebensnah präsentiert und sich auf allgemeine Formulierungen beschränkt, obwohl er gemäss eigenen Angaben eine ganze Nacht lang verhört worden sei. Den Gang durch den Wald und die anschliessende Flucht habe er allgemein mit einem ungefähr zweistündigen Fussmarsch beschrieben, bei -- 5 of 15 -D-3105/2026 Seite 6 dem plötzlich auftauchende Elefanten alle schockiert hätten und er deshalb die Gelegenheit zur Flucht habe ergreifen können. In der ergänzenden Anhörung seien die inhaltsleeren Schilderungen (durch den Wald gelaufen, an vielen Bäumen vorbeigelaufen) wiederholt und knapp damit präzisiert worden, vier Begleiter seien vorausgelaufen, ein Elefant sei gekommen und habe geschrien. Auf erneute Nachfrage habe er dargelegt, er sei vorausgelaufen und die anderen hinterher. Als der Elefant geschrien habe, seien alle vor Schrecken umgefallen, woraufhin er wieder aufgestanden und losgerannt sei. Er habe weder Gedankengänge noch innere Vorgänge erzählen können und die Angaben repetitiv und schematisch wiedergegeben. Eine in solch offensichtlicher Weise einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss viel komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren und könne in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Insgesamt habe er weder die Mitnahme noch den Aufenthalt auf dem Polizeiposten und die Flucht aus dem Wald glaubhaft darlegen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal auch seiner Familie bis heute wegen seines Verhaltens keine Nachteile erwachsen seien und er Sri Lanka legal habe verlassen können. In Bezug auf ein individuelles Verfolgungsrisiko bestünden keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation. Die (viele Jahre zurückliegenden) Transportarbeiten seines Vaters für die LTTE vermöchten sein Risikoprofil nicht zu schärfen. Die Anforderungen zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien nicht gegeben und eine flüchtlingsrechtliche Relevanz sei zu verneinen. Aus den eingereichten Polizeivorladungen gehe nicht hervor, warum genau die Polizei nach dem Beschwerdeführer suche und die Fotokopien seien mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von niedrigem Beweiswert. Der Beschaffungsbeleg für die Dokumente sei als Nachweis für eine tatsächliche Suche nach ihm ungeeignet.
5.2
In der Beschwerde wird in Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen pauschal vorgebracht, er sei bereits früher bei seiner Familie gesucht worden, weshalb der Vorfall vom 2. Februar 2024 nicht das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Den Reisepass mit dem Visum habe er bereits im Januar 2024 von einem Schlepper zurückerhalten. Die Vorinstanz gehe von einem Missverständnis aus, denn der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Nachdem ihm der Reisepass am 2. Februar 2024 abgenommen worden sei, habe er einen Schlepper kontaktiert, der die Flucht aus Sri Lanka mit einem auf einen -- 6 of 15 -D-3105/2026 Seite 7 anderen Namen lautenden Reisepass organisiert habe. Er habe nie gesagt, der Schlepper habe einen zweiten Pass mit Ausstelldatum 2017 organisiert. Insofern die Vorinstanz darlege, seine Schilderungen zum Vorfall vom 2. Februar 2024 seien knapp und oberflächlich ausgefallen, habe sie nicht berücksichtigt, dass die Erzählweise traumatisierter Personen anders sein könne. Seine Darlegungen seien den Umständen entsprechend glaubhaft. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten, könne nicht richtig über den traumatisierenden Vorfall sprechen und sich wirklich nicht mehr an die Uhrzeit der Mitnahme erinnern. Im Wald habe er sich in einer Extremsituation befunden, sei übermüdet gewesen, habe grosse Angst und Schmerzen gehabt. Er habe nicht viel wahrgenommen und einzig daran gedacht, wie er dieser Situation entkommen könne. Zudem kenne er die örtlichen Begebenheiten in Sri Lanka nicht gut, da er sich die meiste Zeit in Quatar aufgehalten habe. Es liege eine Vorverfolgung vor und er werde weiterhin bei seiner Familie gesucht. Er weise mehrere Risikofaktoren auf, weil sein Vater und er früher für die LTTE aktiv gewesen seien, sich der Beschwerdeführer mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe und er 2024 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen worden sei.
6.
6.1
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG, aber auch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Untenstehend ist in Ergänzung und Präzisierung dazu das Folgende festzustellen:
6.2 Der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar dargelegten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen Das Vorbringen in der Beschwerde einer bereits früheren Suche nach ihm bei seiner Familie beziehungsweise der Vorfall vom 2. Februar 2024 sei nicht das fluchtauslösende Ereignis gewesen, vermag angesichts seiner Angaben gegenüber der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Als Grund für seine damalige Ausreise nach Quatar (2009) hat er in der Anhörung den durch die LTTE verursachten Tod zweier Personen angegeben (A41/13, F21). Denn gemäss eigenen Angaben ist er seit 2009 immer wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er im Jahr 2013 geheiratet, alsdann eine Familie gegründet und sich zuletzt auch mit ihr zusammen im Heimatstaat aufgehalten hat (A41/13, F8, F14 f., F23). Seine Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2024 begründete er gemäss den Akten – und entgegen der Beschwerde – -- 7 of 15 -D-3105/2026 Seite 8 mit dem Vorfall vom 2. Februar 2024 (A41/13, F50). Die fehlende Auseinandersetzung in der Beschwerde (S.4) mit den offensichtlichen Unstimmigkeiten zur Ausreise an sich (Datum, Reiseweg) verstärkt die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und die neue Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, widerspricht seinen Angaben in der Anhörung. Entgegen der Beschwerde ist aus dem Anhörungsprotokoll auf kein Missverständnis hinsichtlich des wiederbeschafften Passes mit Ausstelldatum 2017 (und Visums) zu schliessen, vielmehr gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit, warum der neue beziehungsweise wiederbeschaffte Reisepass dasselbe (alte) Ausstelldatum aufweise, an: «Aber der Schlepper hat das mit dem gleichen Datum gemacht, ich weiss nicht, wie er das angestellt hat» (A49/14 F63 f). Aus seinen Angaben geht insgesamt nicht hervor, er sei unter einem anderen Namen ausgereist. In der Beschwerde darzulegen, er habe nie gesagt, der Schlepper habe einen zweiten Pass mit Ausstelldatum 2017 organisiert, lässt angesichts der genannten, nicht überzeugenden Erklärungsversuche auch an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers zweifeln. Die blosse Gegenbehauptung, seine Schilderungen seien glaubhaft, ist unbehelflich. Er räumt selbst ein, er habe sich im Wald in einer Extremsituation befunden, weshalb persönliche, detaillierte und lebensnahe Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Seinem Vorbringen, Elefanten hätten ihn aus seinen Gedanken, wie er aus dieser Situation herauskomme, aufgeschreckt, fehlen jedoch ebensolche Details zu inneren Vorgängen in seinen Schilderungen in den Anhörungen gänzlich. Die sinngemässen Vorbringen einer Traumatisierung (Konzentrationsschwierigkeiten, Erinnerungslücken) als Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei auf angebliche gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen, ist bereits angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht überzeugend. Ein (allfälliger) Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff. und statt vieler Urteil des BVGer D-1362/2026 vom 29. April 2026 S. 6). Es ist mit der Vorinstanz (vi-Entscheid, Ziff. II/2; vorstehend E. 5.1) festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel als Nachweis für die Suche der sri-lankischen Behörde nach ihm ungeeignet sind.
6.2 Der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar dargelegten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen Das Vorbringen in der Beschwerde einer bereits früheren Suche nach ihm bei seiner Familie beziehungsweise der Vorfall vom 2. Februar 2024 sei nicht das fluchtauslösende Ereignis gewesen, vermag angesichts seiner Angaben gegenüber der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Als Grund für seine damalige Ausreise nach Quatar (2009) hat er in der Anhörung den durch die LTTE verursachten Tod zweier Personen angegeben (A41/13, F21). Denn gemäss eigenen Angaben ist er seit 2009 immer wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er im Jahr 2013 geheiratet, alsdann eine Familie gegründet und sich zuletzt auch mit ihr zusammen im Heimatstaat aufgehalten hat (A41/13, F8, F14 f., F23). Seine Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2024 begründete er gemäss den Akten – und entgegen der Beschwerde – -- 7 of 15 -D-3105/2026 Seite 8 mit dem Vorfall vom 2. Februar 2024 (A41/13, F50). Die fehlende Auseinandersetzung in der Beschwerde (S.4) mit den offensichtlichen Unstimmigkeiten zur Ausreise an sich (Datum, Reiseweg) verstärkt die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und die neue Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, widerspricht seinen Angaben in der Anhörung. Entgegen der Beschwerde ist aus dem Anhörungsprotokoll auf kein Missverständnis hinsichtlich des wiederbeschafften Passes mit Ausstelldatum 2017 (und Visums) zu schliessen, vielmehr gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit, warum der neue beziehungsweise wiederbeschaffte Reisepass dasselbe (alte) Ausstelldatum aufweise, an: «Aber der Schlepper hat das mit dem gleichen Datum gemacht, ich weiss nicht, wie er das angestellt hat» (A49/14 F63 f). Aus seinen Angaben geht insgesamt nicht hervor, er sei unter einem anderen Namen ausgereist. In der Beschwerde darzulegen, er habe nie gesagt, der Schlepper habe einen zweiten Pass mit Ausstelldatum 2017 organisiert, lässt angesichts der genannten, nicht überzeugenden Erklärungsversuche auch an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers zweifeln. Die blosse Gegenbehauptung, seine Schilderungen seien glaubhaft, ist unbehelflich. Er räumt selbst ein, er habe sich im Wald in einer Extremsituation befunden, weshalb persönliche, detaillierte und lebensnahe Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Seinem Vorbringen, Elefanten hätten ihn aus seinen Gedanken, wie er aus dieser Situation herauskomme, aufgeschreckt, fehlen jedoch ebensolche Details zu inneren Vorgängen in seinen Schilderungen in den Anhörungen gänzlich. Die sinngemässen Vorbringen einer Traumatisierung (Konzentrationsschwierigkeiten, Erinnerungslücken) als Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei auf angebliche gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen, ist bereits angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität nicht überzeugend. Ein (allfälliger) Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff. und statt vieler Urteil des BVGer D-1362/2026 vom 29. April 2026 S. 6). Es ist mit der Vorinstanz (vi-Entscheid, Ziff. II/2; vorstehend E. 5.1) festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel als Nachweis für die Suche der sri-lankischen Behörde nach ihm ungeeignet sind.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
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D-3105/2026 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefundenen Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. BVGer Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Der Beschwerdeführer vermochte keine zum Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse auszugehen. Einerseits bestehen weder gemäss den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Faktoren. Vielmehr liegen die Tätigkeiten für die LTTE viele Jahre zurück und seither ist der Beschwerdeführer mehrfach unbehelligt in Sri Lanka ein- und ausgereist und hat sich auch dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab explizit an, vor dem 2. Februar 2024 persönlich nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (A49/14, F28). Andererseits vermögen schwache Risikofaktoren (beispielsweise das Asylverfahren und Auslandaufenthalte) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung für sich nicht zu rechtfertigen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen. Es ist nicht anzunehmen, dass die behördlichen Massnahmen bei seiner Rückkehr über einen sogenannten «Background Check»
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D-3105/2026 Seite 10 (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen werden, welcher noch keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sind ihm persönlich drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG unwahrscheinlich.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend hinsichtlich des Vaters aufgrund dessen bestehenden Aufenthaltes in Sri Lanka zum Vornherein ausser Betracht fällt (A41/13 F21).
6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt für die Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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D-3105/2026 Seite 11 8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der landes- und der völkerrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III/1) verwiesen werden (insbesondere aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft und mangels Hinweise auf Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung). 8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8694/2025 vom 1. April 2026 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wo er zuletzt auch lebte. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht
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D-3105/2026 Seite 12 von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. a.a.O. E-8694/2025 E. 9.3.3).
8.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Schreiner und in Sri Lanka über ein umfangreiches Familiennetz, darunter seine Eltern, Geschwister, seine Frau und zwei gemeinsame Kinder (A49/14, F22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren und – sofern nötig – auf ihre Unterstützung zählen kann. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, er habe lange nicht mehr in Sri Lanka gelebt, lässt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten, zumal er sich in den letzten Jahren immer wieder freiwillig in Sri Lanka aufgehalten hat. Aus der unsubstantiierten Angabe, es gehe ihm psychisch nicht gut, ist, nachdem er in den Anhörungen von einem guten Gesundheitszustand berichtete (A41/14, F3; A49/14, F2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, falls nötig eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2; vgl. zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwa BVGE 2011/50 E.8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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D-3105/2026 Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Mai 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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D-3105/2026 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
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D-3105/2026 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. B (…) (in Kopie)
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