Lexipedia

Entscheid

D-3130/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. Mai 2015Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

(zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen

-- 8 of 12 --

D-3130/2015 Seite 9 kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.), dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der allfälligen Zurechenbarkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.), dass die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, indes geschützt werden kann, dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in -- 9 of 12 -D-3130/2015 Seite 10 Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 11), dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn ungerechtfertigte Haft oder keine hinreichende Versorgung, dass der volljährige Beschwerdeführer grundsätzlich keiner verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist und mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach seiner Überstellung nach Ungarn könne er gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrnehmen und von einer hinreichenden Lebensgrundlage profitieren, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und die in der Beschwerde erwähnten aber nicht näher beschriebenen psychischen Probleme auch vor Ort als behandelbar erscheinen, dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, -- 10 of 12 -D-3130/2015 Seite 11 dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–

D-3130/2015 Seite 9 kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.), dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der allfälligen Zurechenbarkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.), dass die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, indes geschützt werden kann, dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in -- 9 of 12 -D-3130/2015 Seite 10 Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 11), dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn ungerechtfertigte Haft oder keine hinreichende Versorgung, dass der volljährige Beschwerdeführer grundsätzlich keiner verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist und mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach seiner Überstellung nach Ungarn könne er gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrnehmen und von einer hinreichenden Lebensgrundlage profitieren, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und die in der Beschwerde erwähnten aber nicht näher beschriebenen psychischen Probleme auch vor Ort als behandelbar erscheinen, dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, -- 10 of 12 -D-3130/2015 Seite 11 dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–

4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-3130/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 12 of 12 --