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Entscheid

D-3169/2015

Asyl und Wegweisung

12. Juni 2015Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

32.

Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in letzterer entsprechend niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass sich die Begründungsdichte dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. BGE

112 Ia 110 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass zwar zutrifft, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen weder der in Kopie eingereichte, angeblich (…) betreffende Ausweis noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Somalisch spricht, erwähnt wurden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen ausführlich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Somalia auseinandersetzte, diese daraufhin als nicht schlüssig erachtete und darauf hinwies, dass ihre Einschätzung durch weitere nicht stichhaltige Vorbringen des Beschwerdeführers verstärkt würde, und in der Folge aus prozessökonomischen Gründen lediglich noch die frappantesten Ungereimtheiten erwähnte, dass die Vorinstanz schliesslich ausführte, selbst unter Ausblendung von Ungereimtheiten, welche – allenfalls wegen Verständigungsschwierigkeiten – nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien, vermöge das Gesamtbild seiner Vorbringen nicht zu überzeugen, dass mithin die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache und der von ihm eingereichte Ausweis einer Drittperson Eingang in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz gefunden haben und demnach das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist, -- 9 of 12 -D-3169/2015 Seite 10 dass abgesehen davon Somalisch auch in Nachbarländern von Somalia gesprochen wird und der im Beschwerdeverfahren schliesslich im Original eingereichte somalische Ausweis eine Drittperson betrifft, weshalb auch diese Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Herkunft rechtsgenüglich darzutun, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), -- 10 of 12 -D-3169/2015 Seite 11 und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–

112 Ia 110 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass zwar zutrifft, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen weder der in Kopie eingereichte, angeblich (…) betreffende Ausweis noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Somalisch spricht, erwähnt wurden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen ausführlich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Somalia auseinandersetzte, diese daraufhin als nicht schlüssig erachtete und darauf hinwies, dass ihre Einschätzung durch weitere nicht stichhaltige Vorbringen des Beschwerdeführers verstärkt würde, und in der Folge aus prozessökonomischen Gründen lediglich noch die frappantesten Ungereimtheiten erwähnte, dass die Vorinstanz schliesslich ausführte, selbst unter Ausblendung von Ungereimtheiten, welche – allenfalls wegen Verständigungsschwierigkeiten – nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien, vermöge das Gesamtbild seiner Vorbringen nicht zu überzeugen, dass mithin die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache und der von ihm eingereichte Ausweis einer Drittperson Eingang in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz gefunden haben und demnach das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist, -- 9 of 12 -D-3169/2015 Seite 10 dass abgesehen davon Somalisch auch in Nachbarländern von Somalia gesprochen wird und der im Beschwerdeverfahren schliesslich im Original eingereichte somalische Ausweis eine Drittperson betrifft, weshalb auch diese Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somalische Herkunft rechtsgenüglich darzutun, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), -- 10 of 12 -D-3169/2015 Seite 11 und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–

4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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D-3169/2015 Seite 12

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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