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Entscheid

D-3193/2013

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

24. September 2013Deutsch17 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 5. Juni 2013 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise -- 6 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 7 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom

15. und 16. August 2013 die Beschwerdeführer D.______ (D_______ / N______) und E._______ (D______ / N______) unbekannten Aufenthaltes und in der Zwischenzeit, wie obenstehend erwähnt, auch nicht mehr vertreten sind, dass unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen ist, die Beschwerdeführer seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass die Beschwerden der Beschwerdeführer D.______ (D_______/N______) und E._______ (D_______/N______) demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 111 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2012 vorbrachten, es habe weitere Übergriffe auf ihr Hab und Gut gegeben, da A._____ als Verbündeter der Serben betrachtet werde, dass das Geschäft von A._____ am 28. November 2011 demoliert und im Weiteren sein Auto konfisziert worden sei, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, -- 7 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 8 die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Fotografien, welche die Sachbeschädigungen vom 28. November 2011 dokumentieren sollten, bereits im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens zur Dokumentation der Sachbeschädigung vom 28. November 2010 eingereicht worden seien, dass somit der im Wiedererwägungsgesuch genannte Vorfall vom 28. November 2011 mit demjenigen vom 28. November 2010 identisch sei, dass auch das Bestätigungsschreiben betreffend der Meldung des Autodiebstahls vom Februar 2010 bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen sei und es sich hierbei – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – nicht um eine Konfiskation des Autos handle, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Beweismittel (ein Schreiben vom 7. Dezember 2011 und Mitteilungen der AKHS vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011) ebenfalls keine Neueinschätzung bewirken können, da zum einen deren Beweiswert von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und sie sich zum anderen auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits im vorangegangenen Verfahren als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurde, dass im Weiteren in der ergänzenden Eingabe vom 27. April 2013 unter Einreichung ärztlicher Berichte geltend gemacht wurde, nach dem Unfalltod ihres jüngsten Sohnes F._____. leide die Beschwerdeführerin B.______ unter schweren Depressionen, dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters M.______ an das BFM gelangten, welche das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, dass ein solches Wiedererwägungsgesuch, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 festgehalten, aufgrund des Devolutiveffektes der Beschwerde unzulässig ist und, nachdem sich die damaligen Rechtsvertreter innert angesetzter Frist hierzu nicht äusserten, als ergänzende Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entgegengenommen wird, -- 8 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 9 dass darin unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. August 2013 des O._____ darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin B.________ nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig in das O.______ eingewiesen worden sei, dass sich aus den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März 2013 ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwischen 28. Februar 2013 und 15. März 2013 in stationärer Behandlung befand, dass den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März und 9. August 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode und einer Anpassungsstörung nach dem Unfalltod des Sohnes leide, dass sich aus den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, ist doch von deren Behandlungsmöglichkeit auch im Heimatstaat auszugehen, dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers A.______gilt, dessen psychische Schwierigkeiten bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerden, soweit hinsichtlich der Beschwerdeführer D.______ (D_____ / N______) und E.______ (D______ / N______) nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und -- 9 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 10 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

15. und 16. August 2013 die Beschwerdeführer D.______ (D_______ / N______) und E._______ (D______ / N______) unbekannten Aufenthaltes und in der Zwischenzeit, wie obenstehend erwähnt, auch nicht mehr vertreten sind, dass unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen ist, die Beschwerdeführer seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass die Beschwerden der Beschwerdeführer D.______ (D_______/N______) und E._______ (D_______/N______) demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 111 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2012 vorbrachten, es habe weitere Übergriffe auf ihr Hab und Gut gegeben, da A._____ als Verbündeter der Serben betrachtet werde, dass das Geschäft von A._____ am 28. November 2011 demoliert und im Weiteren sein Auto konfisziert worden sei, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, -- 7 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 8 die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Fotografien, welche die Sachbeschädigungen vom 28. November 2011 dokumentieren sollten, bereits im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens zur Dokumentation der Sachbeschädigung vom 28. November 2010 eingereicht worden seien, dass somit der im Wiedererwägungsgesuch genannte Vorfall vom 28. November 2011 mit demjenigen vom 28. November 2010 identisch sei, dass auch das Bestätigungsschreiben betreffend der Meldung des Autodiebstahls vom Februar 2010 bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen sei und es sich hierbei – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – nicht um eine Konfiskation des Autos handle, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Beweismittel (ein Schreiben vom 7. Dezember 2011 und Mitteilungen der AKHS vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011) ebenfalls keine Neueinschätzung bewirken können, da zum einen deren Beweiswert von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und sie sich zum anderen auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits im vorangegangenen Verfahren als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurde, dass im Weiteren in der ergänzenden Eingabe vom 27. April 2013 unter Einreichung ärztlicher Berichte geltend gemacht wurde, nach dem Unfalltod ihres jüngsten Sohnes F._____. leide die Beschwerdeführerin B.______ unter schweren Depressionen, dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters M.______ an das BFM gelangten, welche das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, dass ein solches Wiedererwägungsgesuch, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 festgehalten, aufgrund des Devolutiveffektes der Beschwerde unzulässig ist und, nachdem sich die damaligen Rechtsvertreter innert angesetzter Frist hierzu nicht äusserten, als ergänzende Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entgegengenommen wird, -- 8 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 9 dass darin unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. August 2013 des O._____ darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin B.________ nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig in das O.______ eingewiesen worden sei, dass sich aus den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März 2013 ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwischen 28. Februar 2013 und 15. März 2013 in stationärer Behandlung befand, dass den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März und 9. August 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode und einer Anpassungsstörung nach dem Unfalltod des Sohnes leide, dass sich aus den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, ist doch von deren Behandlungsmöglichkeit auch im Heimatstaat auszugehen, dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers A.______gilt, dessen psychische Schwierigkeiten bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerden, soweit hinsichtlich der Beschwerdeführer D.______ (D_____ / N______) und E.______ (D______ / N______) nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und -- 9 of 11 -D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 10 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3193/2013, D-3200/2013, D-3197/2013, D-3195/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden in den Verfahren D______ und D_______ werden abgewiesen.

2.

Die Beschwerden in den Verfahren D_____ und D_______ werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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