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Entscheid

D-3199/2015

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

30. Juni 2015Deutsch15 min

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert sind, zumal sie auch weiterhin einen Anspruch auf Behandlung ihres am 26. Oktober 2009 eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland haben, das SEM diesen Anspruch in der Vernehmlassung des Verfahrens (…) vom 17. Februar 2015 anerkannte und sie das SEM schon mehrfach erfolglos um eine rasche Behandlung ihres Verfahrens ersucht haben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2), dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs.

1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht – unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen – nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.) dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vor über fünfeinhalb Jahren einreichen liessen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Überlastung des SEM wohl bekannt ist und nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, wobei -- 6 of 10 -D-3199/2015 Seite 7 gerade Auslandverfahren im Einzelfall auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen können, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung jedoch nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 mit weiteren Hinweisen), dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom SEM nach Eingang der Akten zwar zunächst an die Hand genommen wurden, indessen nach der Befragung der Mutter in C._______ am 12. Mai 2011 mehrere Interventionen des Rechtsvertreters und dessen Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vom SEM unbeantwortet blieben, dass zudem nach der Einreise der Mutter der Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2013 keine Verfahrensschritte – das Verfahren der Beschwerdeführenden betreffend – seitens des SEM aus den Akten erkennbar sind, dass somit eine unverhältnismässig lange Untätigkeit des SEM vorliegt, dass der Einwand des SEM in seinem Schreiben vom 31. Dezember 2013, wonach das Verfahren der Beschwerdeführenden zwecks Familienzusammenführung erst bewilligt werden könne, wenn das Asylverfahren der Mutter rechtskräftig abgeschlossen sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein müssten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch der Einwand in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2015, die Mutter der Beschwerdeführenden und deren Ehemann hätten es bisher unterlassen, dem SEM Auskunft über die tatsächlichen Familienverhältnisse zu geben, nicht zu überzeugen vermag, zumal gestützt auf das DNA-Gutachten die Abstammung der Beschwerdeführenden von ihrer in der Schweiz als Flüchtling lebenden Mutter feststeht und sie auch zur Feststellungen in Bezug auf die Abstammung zum Vater innert der angesetzten Fristen Stellung nahmen, dass die entsprechende Würdigung der Aussagen vom SEM im Rahmen des Entscheides zu erfolgen hat und es nicht angehen kann, diese Würdigung unsachgemäss hinauszuzögern, -- 7 of 10 -D-3199/2015 Seite 8 dass hinzu kommt, dass vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen sind, deren Situation in D._______ als prekär beschrieben wird, dass demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom SEM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurden, dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist, dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist, womit die Akten an die Vorinstanz zurückgehen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Gesuche der Beschwerdeführenden nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist, zumal sie mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, in der insgesamt Kosten und Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'940.– geltend gemacht wurden, dass diese Aufwendungen nicht vollumfänglich als notwendig und verhältnismässig erscheinen, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) der Aufwand für die relativ kurze Beschwerdeschrift und die Replik auf Fr. 1'400.– festzusetzen ist, dass den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zuzusprechen ist.

1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht – unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen – nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.) dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vor über fünfeinhalb Jahren einreichen liessen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Überlastung des SEM wohl bekannt ist und nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, wobei -- 6 of 10 -D-3199/2015 Seite 7 gerade Auslandverfahren im Einzelfall auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen können, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung jedoch nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 mit weiteren Hinweisen), dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom SEM nach Eingang der Akten zwar zunächst an die Hand genommen wurden, indessen nach der Befragung der Mutter in C._______ am 12. Mai 2011 mehrere Interventionen des Rechtsvertreters und dessen Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vom SEM unbeantwortet blieben, dass zudem nach der Einreise der Mutter der Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2013 keine Verfahrensschritte – das Verfahren der Beschwerdeführenden betreffend – seitens des SEM aus den Akten erkennbar sind, dass somit eine unverhältnismässig lange Untätigkeit des SEM vorliegt, dass der Einwand des SEM in seinem Schreiben vom 31. Dezember 2013, wonach das Verfahren der Beschwerdeführenden zwecks Familienzusammenführung erst bewilligt werden könne, wenn das Asylverfahren der Mutter rechtskräftig abgeschlossen sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein müssten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch der Einwand in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2015, die Mutter der Beschwerdeführenden und deren Ehemann hätten es bisher unterlassen, dem SEM Auskunft über die tatsächlichen Familienverhältnisse zu geben, nicht zu überzeugen vermag, zumal gestützt auf das DNA-Gutachten die Abstammung der Beschwerdeführenden von ihrer in der Schweiz als Flüchtling lebenden Mutter feststeht und sie auch zur Feststellungen in Bezug auf die Abstammung zum Vater innert der angesetzten Fristen Stellung nahmen, dass die entsprechende Würdigung der Aussagen vom SEM im Rahmen des Entscheides zu erfolgen hat und es nicht angehen kann, diese Würdigung unsachgemäss hinauszuzögern, -- 7 of 10 -D-3199/2015 Seite 8 dass hinzu kommt, dass vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen sind, deren Situation in D._______ als prekär beschrieben wird, dass demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom SEM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurden, dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist, dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist, womit die Akten an die Vorinstanz zurückgehen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, die Gesuche der Beschwerdeführenden nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist, zumal sie mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, in der insgesamt Kosten und Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'940.– geltend gemacht wurden, dass diese Aufwendungen nicht vollumfänglich als notwendig und verhältnismässig erscheinen, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) der Aufwand für die relativ kurze Beschwerdeschrift und die Replik auf Fr. 1'400.– festzusetzen ist, dass den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zuzusprechen ist.

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D-3199/2015 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

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D-3199/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM bis dahin zu lange gedauert hat.

2.

Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Eva Zürcher Versand:

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