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Entscheid

D-320/2017

22. Februar 2017Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Jahren versucht haben solle, Rache am Vater des Beschwerdeführers zu nehmen, wobei die in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 diesbezüglich gemachten Erklärungen nicht überzeugen würden, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, Darlegungen zur "irakischen Kultur" betreffend die Rache zwischen verfeindeten Familien, Hinweise auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die blosse Behauptung, es liege "offensichtlich keine funktionierende Schutzinfrastruktur" vor beziehungsweise der "florierende Klientelismus" bewirke, dass "das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf Anzeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen oder von den Kriterien politischer Interessen" abhänge; vgl. Beschwerde S. 4-7) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass auch die in Aussicht gestellten Beweismittel (eine Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Polizeibericht, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser erschossen worden sei) kaum geeignet gewesen wären, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige Dokumente oftmals ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden können, dass zudem selbst bei Annahme, der Vater des Beschwerdeführers sei durch Schüsse getötet worden, das der Tat zugrunde liegende Motiv nicht feststeht, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Erstbefragung vom 22. August 2016 versichert hatte, seinen Reisepass, der sich zu Hause im G._______ befinde, in die -- 7 of 11 -D-320/2017 Seite 8 Schweiz schicken zu lassen (vgl. Vorakten SEM A4 S. 6), und dieses Ansinnen in der Anhörung vom 11. Oktober 2016 wiederholte (vgl. A9 S. 2), das fragliche Identitätsdokument nach wie vor nicht eingereicht hat, dass es sich angesichts der zu Recht als unglaubhaft beurteilten Asylgründe des Beschwerdeführers erübrigt, auf die Thematik der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Sicherheitsbehörden näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 -- 8 of 11 -D-320/2017 Seite 9 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und gesund, habe gemäss eigenen Angaben in mehreren Bereichen (unter anderem als […] und […]) Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in G._______ über ein tragfähiges soziales Netz, dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, das SEM habe Ereignisse wie die seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei gehäufter vorkommenden Angriffe der türkischen Luftwaffe (so etwa am 8. Januar 2017 in den Qandil-Bergen) nicht berücksichtigt, dass diese Rüge indessen – ebenso wenig wie die Darstellung, die "andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion des -- 9 of 11 -D-320/2017 Seite 10 Beschwerdeführers" habe "massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheitslage und das subjektive Empfinden der betroffenen Bevölkerung" – nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte nicht nach G._______ zurückkehren oder er würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 8. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 8. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-320/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:

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